Der Vorerbe wird zwar als Erbe des Erblassers besteuert. Dennoch werden bei der Besteuerung des Vorerben die durch die angeordnete Nacherbschaft auferlegten Beschwerungen nicht berücksichtigt, d. h. sie mindern nicht den Wert seines Erwerbs. Der Vorerbe wird somit als Vollerbe besteuert. Er muss die durch die Vorerbschaft entstandene Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten (§ 20 Abs. 6 ErbStG).

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