Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil

Beispiel:

Ein vom Betriebsleiter genutztes freistehendes Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) befindet sich auf einer 10 000 m² großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 2002) verfügt über einen Keller und ein ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m² je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m². Zum 31.12.1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m² steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.

Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 2002 ein freistehendes Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards (Standardstufe 3) errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss, das jedoch nutzbar ist. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m². Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m² und zwei Parkplätze zu je 15 m².

Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte bzw. Vergleichsfaktoren noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung.

Der Besteuerungsfall tritt am 3.1.2018 ein.

I. Wohnteil

Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1.

Berechnung der maßgeblichen Fläche des Wohnteils

Prüfung der Höchstgrenze

1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster   100 m²
2. Hausgarten   + 1 040 m²
Summe   1 140 m²
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche   500 m²
2.

Berechnung des Sachwerts des Wohnteils

a)

Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)

Bodenrichtwert 175 EUR/m²    
maßgebliche Grundstücksfläche x 500 m²    
Bodenwert     87 500 EUR
b)

Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)

Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24      
Gebäudeart 1.01 – Standardstufe 3 835 EUR/m²    
Baupreisindex 116,8/100 975 EUR/m²    
Brutto-Grundfläche (KG, EG, DG je 100 m²) x 300 m²   292 500 EUR
Davon      
Alterswertminderung (§ 190 Abs. 4 i. V. m. Anlage 22 BewG)      
Verhältnis des Gebäudealters am Bewertungsstichtag      
zur Gesamtnutzungsdauer = Jahre 16 : 70 Jahre 22,86 %   ./. 66 866 EUR
Gebäudesachwert     225 634 EUR
c)

Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)

Bodenwert   87 500 EUR
Gebäudesachwert   + 225 634 EUR
Vorläufiger Sachwert   313 134 EUR
d)

Sachwert

Vorläufiger Sachwert   313 134 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG   x 0,8
Sachwert   250 507 EUR

II. Betriebswohnungen

Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Absatz 2 BewG).

1.

Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen

Prüfung der Höchstgrenze

1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster   100 m²
2. Umgriffsfläche   + 150 m²
3. Nebenfläche (Parkplätze)   + 30 m²
Summe   280 m²
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche   500 m²
2.

Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen

a)

Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Absatz 2 BewG)

Bodenrichtwert 175 EUR/m²    
maßgebliche Grundstücksfläche x 280 m²    
Bodenwert     49 000 EUR
b)

Gebäudesachwert (§ 190 Absatz 1 und 2 BewG)

Gebäuderegelherstellungswert lt. Anlage 24 767 EUR/m²    
– Gebäudeart 1.121- Standardstufe 3      
Baupreisindex 116,8/100 89 EUR/m²    
Brutto-Grundfläche (KG, EG, OG, DG je 100 m²) x 400 m²   358 000 EUR
Davon      
Alterswertminderung lt. Anlage 22      
Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22 = 16 Jahre : 70 Jahre 22,86 %   ./. 81 839 EUR
Gebäudesachwert     276 161 EUR
c)

Vorläufiger Sachwert (§ 189 Absatz 3 BewG)

Bodenwert   49 000 EUR
Gebäudesachwert   + 276 161 EUR
Vorläufiger Sachwert   325 161 EUR
d)

Sachwert

Vorläufiger Sachwert   325 470 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG   x 0,8
Sachwert   260 128 EUR

III. Verbleibende Hofstelle

Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge