FinMin Sachsen, 12.04.2000, 35 - S 3844 - 19/22 - 17472

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2000 eingeräumt, wonach die Zinsen/Stückzinsen von den betroffenen Instituten nur auf besondere Anforderung des Finanzamts anzugeben waren; vgl. das mit Erlass vom 26.07.1999 (35-S 3844-19/9-41007) übersandte BMF-Schreiben vom 9. Juli 1999- IV C 7 – S 3844 – 9/99.

Dem Wunsch der Banken und anderen Geldinstitute, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren und die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern, kann nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder nicht entsprochen werden.

Künftig können die Banken und anderen Geldinstitute von der Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen in den Anzeigen nur noch dann absehen, wenn es sich um Zinsen für Giroguthaben handelt, bei denen der Zinssatz nicht höher als 1 v.H. ist. In den Anzeigen ist besonders darauf hinzuweisen, dass die bis zum Todestag entstandenen Zinsen noch nicht berechnet und in der Anzeige enthalten sind. In diesen Fällen sind die Zinsen wie bisher erst auf Einzelanforderung des zuständigen Finanzamts zu berechnen und anzuzeigen. In allen anderen Fällen sind die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) in der Anzeige anzugeben.

 

Normenkette

§ 33 ErbStG

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV

§ 12 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV

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