BMF, 24.02.2000, IV C 7 - S 3844 - 12/00

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und anderen Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31.1.2000 eingeräumt (vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1999, IV C 7 – S 3844 – 9/99); sie brauchten die Zinsen/Stückzinsen nur auf besondere Anforderung des FA anzugeben. Es war darum gebeten worden, den Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterung zu gewähren.

Die obersten Finanzbehörden der Länder lehnen es ab, die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern. Von der Angabe der bis zum Todestag errechneten Zinsen in der Anzeige können die Banken und anderen Geldinstitute künftig nur noch dann absehen, wenn es sich um Zinsen für Giroguthaben handelt, bei denen der Zinssatz nicht höher als 1 % ist. In den Anzeigen ist besonders darauf hinzuweisen, dass die bis zum Todestag entstandenen Zinsen noch nicht berechnet und in der Anzeige enthalten sind. In diesen Fällen sind die Zinsen wie bisher erst auf Einzelanforderung des zuständigen FA zu berechnen und anzuzeigen. In allen anderen Fällen sind die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) in der Anzeige anzugeben.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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