FinMin Bayern, Erlaß v. 19.7.1999, 34 - S 3844 - 15/64 - 31542

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV sind in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. § 12 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV enthält hierzu eine bis zum 31.7.1999 befristete Übergangsregelung, die es den Banken ermöglichen sollte, eine EDV-Lösung für die Zinsberechnung zu entwickeln.

Die Übergangsregelung wird im Billigkeitsweg einmalig bis zum 31.1.2000 für diejenigen Banken verlängert, die eine automationsgestützte Berechnung der Stückzinsen bis zum 31.7.1999 noch nicht vornehmen können. In den Anzeigen ist besonders darauf hinzuweisen, daß die bis zum Todestag entstandenen Zinsen noch nicht berechnet werden konnten. Die Stückzinsen sind in diesen Fällen wie bisher auf Einzelanforderung des zuständigen Finanzamts zu berechnen und anzuzeigen.

 

Normenkette

ErbStG § 33

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