Das Gesetz sieht weiterhin eine Begrenzung der Steuerbefreiung, wonach nur eine Wohnfläche von 200 qm begünstigt ist. Soweit die Wohnfläche der Wohnung die Grenze von 200 qm übersteigt, kommt die Befreiung somit nicht zur Anwendung.[1]

 
Hinweis

Keine Freigrenze

Bei der Begrenzung handelt es sich nicht um eine Freigrenze. Nur der die 200 qm übersteigende Betrag bleibt von der Befreiung ausgenommen.

Nach der Gesetzesbegründung soll die an einer Quadratmeterzahl gebundene Regelung dazu dienen, eine Regelung zu finden, die den regional bestehenden Unterschieden der Grundstückswerte Rechnung trägt. Mit der Begrenzung auf 200 qm wird typisierend eine noch angemessene Größenordnung für ein Familienheim zugrunde gelegt.

Zur Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung über die wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) heranzuziehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wohnflächenbegrenzung

Die verwitwete Mutter M hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich nur ein von M bis zu deren Tod genutztes Einfamilienhaus mit einem Steuerwert von 2.500.000 EUR. Die Wohnfläche beläuft sich auf 250 qm. Nach dem Tod von M am 1.Februar 2024 zieht T unverzüglich in das Haus ein.

Von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird nur eine Wohnfläche von 200 qm erfasst, 50 qm unterliegen der normalen Besteuerung bei T.

In die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage geht hier ein Betrag von 500.000 EUR (1/5 von 2.500.000 EUR) ein.

Dies führt bei T zu folgender Besteuerung:

 
Vermögensanfall (anteiliger Steuerwert Wohnung) 500.000 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 89.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 9.867 EUR

Es ergibt sich für T somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 9.867 EUR.

Für diese anfallende Erbschaftsteuer ist der Tochter T die Stundungsmöglichkeit des § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG zu gewähren.[3]

Die Begrenzung von 200 qm Wohnfläche greift auch dann, wenn mehrere Miterben/Vermächtnisnehmer vorhanden sind.[4]

[1] R E 13.4 Abs. 7 Satz 3 ErbStR 2019.
[2] S. hierzu H 13.4 ErbStH 2019, Stichwort Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003.
[3] Kobor, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 35; Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 ErbStG Tz. 14a, Stand: November 2023.
[4] Kobor, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 13 ErbStG Rz. 41; Meincke, Hannes, Holtz, ErbStG, 18. Auflage 2021, § 13 Rn. 39.

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