OFD Frankfurt, 22.6.2010, S 2404 A - 12 - St 54

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die ESt und ErbSt unterschiedliche Regelungen.

Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen (BFH 11.8.1971, BStBl 1972 II S. 55).

Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug der ihm zuzurechnenden Zinsen benötigt der Erbe einen eigenen Freistellungsauftrag bzw. eine entsprechende NV-Bescheinigung. Der vom Erblasser erteilte Freistellungsauftrag oder die diesem erteilte NV-Bescheinigung verlieren mit dem Todestag ihre Gültigkeit (vgl. auch R 44b.2 Abs. 2 Satz 5 EStR 2008). Wegen der Besonderheiten bei Ehegatten siehe ESt-Kartei zu § 44a EStG, Karte 4 .

Soweit dem Kreditinstitut im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge die alleinige Gläubigerstellung des Erben noch nicht nachgewiesen wurde, ist jedenfalls bei Kenntnis des Kreditinstituts vom Tod des Kontoinhabers Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 5 EStG kommt in diesen Fällen auch dann nicht in Betracht, wenn der Erbe dem Kreditinstitut die alleinige Gläubigerstellung später nachweist und einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vorlegt, § 44b Abs. 4 in Verbindung mit § 44a Abs. 6 EStG, BMF-Schreiben vom 22.12.2009 , Rz 301 (ESt-Kartei zu § 20 Fach 3 Karte 28).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 44a

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