Bei der Auslegung des § 24b EStG ist die mit dieser Regelung verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung einzubeziehen, Alleinerziehende wegen deren geminderter finanzieller Leistungsfähigkeit zu entlasten.

Ein besonderes Risiko im Zusammenhang mit § 24b EStG ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit einer weiteren erwachsenen Person unter einem Dach lebt, die kein Kind ist, für welches er den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld bezieht. In diesem Zusammenhang sollen sich nach dem Willen der Finanzverwaltung aber keine Probleme bei der Aufnahme von Flüchtlingen ergeben.

Besonderes Konfliktpotential birgt § 24b EStG zudem, da dieser Betrag nicht unter den Eltern teilbar ist. Hier ist regelmäßig der Steuerpflichtige im Vorteil, der das Kindergeld bezieht.

Inzwischen vertritt die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass ausnahmsweise ein Steuerpflichtiger, der als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner nach §§ 26 ff. EStG einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung oder der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen kann, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt[69].

 

Service: BMF v. 23.11.2022 – IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001 – DOK 2022/1165370, EStB 2023, 17 (Gehm); BMF v. 23.10.2017 – IV C 8 - S 2265 - a/14/10005 – DOK 2017/0877364, EStB 2017, 476 (Apitz) abrufbar unter steuerberater-center.de

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem EStB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 31.12.2023 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

[69] Gehm, EStB 2023, 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge