Leitsatz

1. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung in § 51 Abs. 1 EnergieStG ist die Entstehung der Energiesteuer für das verwendete Energieerzeugnis nicht ausreichend.

2. Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig.

 

Normenkette

§ 51 Abs. 1 und 2, § 45 EnergieStG, § 95, § 79 Abs. 1 und 2 EnergieStV, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

 

Sachverhalt

Für im Jahr 2011 steuerbegünstigt verwendetes Erdgas, das von einem Versorger bezogen worden war, der die Energiesteuer am 30.5.2012 anmeldete, beantragte die Klägerin im Jahr 2013 die Vergütung der Steuer gemäß § 51 Abs. 1 EnergieStG. Das HZA berief sich auf Verjährung und lehnte den Vergütungsantrag ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Vergütungsanspruch hänge vom Tatbestandsmerkmal "nachweislich versteuert" ab und sei daher erst 2012 mit der Steueranmeldung durch den Versorger entstanden. Die Verjährungsfrist habe daher erst mit dem Ablauf des Jahres 2012 begonnen (FG München, Urteil vom 4.2.2016, 14 K 23/14, Haufe-Index 9487373).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH auf die Revision des HZA die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

Bezieht ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse und verwendet diese zu steuerbegünstigten Zwecken, wie sie in § 51 Abs. 1 EnergieStG aufgeführt sind, wird ihm nach dieser Vorschrift (i.V.m. § 45 EnergieStG) die ihm in Rechnung gestellte, vom Lieferer zu entrichtende Energiesteuer auf Antrag vergütet. (Entsprechendes gilt im Übrigen für die Strom­steuer.)

Was bedeutet dabei "nachweislich versteuert"? Muss der Verwender des Energieerzeugnisses mit seinem Antrag tatsächlich nachweisen, dass sein Lieferer/Versorger die Energiesteuer angemeldet und entrichtet hat? Das würde bedeuten, dass der Verwender gegebenenfalls lange auf seine Vergütung warten müsste, denn der Lieferer von Erdgas (für Strom gilt Entsprechendes) darf die Steuer jährlich anmelden (nach § 39 Abs.  2 und 3 EnergieStG bis zum 31.5. des Folgejahres).

In der alltäglichen Praxis scheint dies kein Problem zu sein. Die Hauptzollämter vergüten in den Fällen des § 51 EnergieStG die Steuer, ohne offenbar vom Verwender den Nachweis der Versteuerung des Energieerzeugnisses zu verlangen; über entsprechende Rechtsstreitigkeiten ist jedenfalls nichts bekannt.

Da die genannten energiesteuerrechtlichen Vorschriften nicht so recht auf die Vorschriften der AO abgestimmt sind, die für Verbrauchsteuern sowie für Verbrauchsteuervergütungen eine einjährige Festsetzungsfrist vorsehen, muss in Fällen einer in Betracht kommenden Verjährung die Frage beantwortet werden, in welchem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch entsteht: bereits im Zeitpunkt der steuerbegünstigten Verwendung des Energieer­zeugnisses oder erst mit der (gegebenenfalls erst viel späteren) Anmeldung und Entrichtung der Energiesteuer durch den Lieferer/Versorger? Ist also das Tatbestandsmerkmal "nachweislich versteuert" für die Vergütung ohne Bedeutung oder gegebenenfalls nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen? Hierzu gibt es divergierende finanzgerichtliche Rechtsprechung.

Jedenfalls entsteht der Vergütungsanspruch frühestens mit der steuerbegünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses. Reicht es in diesem Zeitpunkt aus, dass die Steuer in der Person des Lieferers/Versorgers bereits entstanden ist oder muss er diese auch schon entrichtet haben? Der BFH hat einen Mittelweg gewählt. Die Entstehung der Steuerschuld auf Seiten des Lieferers soll nicht zur Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verwenders genügen, da allein die Erfüllung eines Entstehungstatbestands nicht die buchmäßige Erfassung des Energieerzeugnisses garantiert.

Aber auch der Nachweis der Steueranmeldung oder gar der Entrichtung der Steuer ist nach der Entscheidung des BFH nicht zu fordern, weil Schwierigkeiten des Verwenders, diesen Nachweis zu führen, die angestrebte zeitnahe Steuervergütung im Anschluss an die steuerbegünstigte Verwendung des Energieerzeugnisses hinderte oder gar unmöglich machte und im Übrigen die EnergieStV und das amtliche Formular für den Vergütungsantrag einen solchen Nachweis nicht einmal vorsehen.

Der Vergütungsanspruch entsteht nach alledem – so der BFH – mit der steuerbegünstigten Verwendung eines mit Rechnung vom Lieferer bezogenen (und damit buchmäßig erfassten) und von diesem zu versteuernden Energieerzeugnisses.

Für diese dem Verwender im Grunde günstige Auslegung, die eine zeitnahe Vergütung der im Kaufpreis enthaltenen Steuer ermöglicht, muss er (als Nachteil) eine ebenso zeitnahe Verjährung seines Vergütungsanspruchs in Kauf nehmen. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann auch die nach § 95 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV mögliche Ve...

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