rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung von Erdgas für begünstigte Zwecke. Festsetzung der Energiesteuer als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Beginn der Antragsfrist. Steueranmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt ein versteuertes Energieerzeugnis voraus. Das Merkmal der Versteuerung setzt zumindest voraus, dass die Steuer, für die bei einem Entlastungsanspruch eine Vergütung beansprucht wird, bereits festgesetzt worden ist, wenn nicht weiter gehend sogar auf deren Zahlung abzustellen sein könnte.

2. Keine Versteuerung sind geleistete Vorauszahlungen des Lieferers.

3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des BMF (Schreiben v. 19.10.2011 unter I.2.), wonach § 95 Abs. 1 S. 4 EnergieStV i. d. F. v. 30.9.2011 nur bei Festsetzungen durch Steuerbescheid (z.B. nach einer Außenprüfung) gelten soll, nicht jedoch für Steueranmeldungen, denen lediglich durch die Fiktion des § 168 S. 1 AO die gleiche Wirkung wie einer Steuerfestsetzung zukomme.

 

Normenkette

EnergieStG § 51 Abs. 1, § 39 Abs. 5, § 1 Abs. 1 S. 3; EnergieStV § 95 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2011-09-30; AO § 169 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 168 S. 1, § 155 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen VII R 7/16)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 18. März 2013 über die Ablehnung einer Änderung der Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 2. Quartal 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 2. Quartal 2011 auf insgesamt 60.075,92 EUR festzusetzen.

2. Der Bescheid vom 27. November 2013 über die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 3. Quartal 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom gleichen Tag wird dahingehend abgeändert, dass die Steuerentlastung gemäß § 51 EnergieStG für das 3. Quartal 2011 auf insgesamt 73.910,42 EUR festgesetzt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine GmbH, verwendet Erdgas für nach § 51 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2011 (EnergieStG) begünstigte Zwecke.

Sie meldete im Jahr 2011 eine Steuervergütung für das 2. Quartal 2011 beim Beklagten (dem Hauptzollamt – HZA –) an, welcher dieser zustimmte. Am 30. Mai 2012 meldete der Versorger der Klägerin erstmals die Energiesteuer für die von der Klägerin bezogenen Erdgasmengen bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt an; im Jahr 2011 hatte er Vorauszahlungen geleistet, welche geringfügig niedriger waren als die angemeldete Steuer.

Aufgrund von Problemen bei der Abrechnung der entnommenen Erdgasmengen stellte die Klägerin im Januar 2013 einen berichtigten Antrag für das 2. Quartal 2011, wonach sich zusätzliche Erstattungsbeträge ergaben, sowie einen erstmaligen Antrag für das 3. Quartal 2011. Eine korrigierte Steueranmeldung mit zusätzlichen Erdgasmengen gab der Versorger der Klägerin am 4. Juni 2013 ab.

Die nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entlastbare Erdgasmenge betrug im 2. Quartal 2011 10.922,894 MWh und im 3. Quartal 2011 13.438,259 MWh.

Mit Bescheiden vom 18. März 2013 lehnte das HZA diese Anträge ab, weil die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Auf den hiergegen eingelegten Einspruch setzte das HZA mit Bescheid vom 27. November 2013 die Steuerentlastung für das 3. Quartal 2011 i.H.v. 32.942,50 EUR fest und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 27. November 2013). Soweit der Versorger der Klägerin für weitere Erdgasmengen, welche die Klägerin im September 2011 bezogen habe, eine korrigierte Steueranmeldung am 4. Juni 2013 abgegeben habe, sei die Antragsfrist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) in der Fassung ab dem 30. September 2011 (EnergieStV n.F.) noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei dies nicht der Fall, weil diese Vorschrift nicht gelte, wenn der Versorger seine Energiesteueranmeldung fristgerecht im Jahr nach der Verwendung einreiche (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19. Oktober 2011 unter I.2., Beispiel am Ende). Darüber hinaus sei die Festsetzungsverjährung eingetreten, weil die Steuervergütung bereits im Jahr 2011 entstanden sei, die einjährige Frist daher zum Ende des Jahres 2011 begann und mit Ablauf des Jahres 2012 geendet habe.

Am 20. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten, weil § 51 Abs. 1 EnergieStG für die Entstehung der Entlastung nicht nur die Verwendung, sondern auch die Versteuerung des Energieerzeugnisses voraussetze; andernfalls liefe §...

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