OFD Erfurt, 13.8.2003, S 2351 A - 07 - L 226

Bezug: FinMin Thüringen vom 25.7.2003, S 2351 A – 16/03 – 204.1
  OFD Erfurt vom 9.7.2002, S 2351 A – 07 – L 222

Nach Erörterung der Zweifelsfragen zur o.g. Problematik durch die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist künftig wie folgt zu verfahren:

 

I. Einsatzwechseltätigkeit

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit sind die Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt und die Tätigkeit an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinausgeht oder wenn die Tätigkeit durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt ist. Ein Wahlrecht zugunsten der Entfernungspauschale besteht nicht.

 

1. Fahrten zur Einsatzstelle mit dem eigenen PKW in Fällen, in denen die 30 km-Grenze relevant ist

a) Einsatzstelle innerhalb von 30 km

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle handelt es sich um Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, für die der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen können.

b) Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt und Dauer des Einsatzes nicht mehr als drei Monate

Sämtliche Fahrten sind nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten (Kilometersätzen) zu berücksichtigen.

c) Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt und nach Ablauf von drei Monaten

Nach Ablauf von drei Monaten werden die Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle als Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte behandelt mit der Folge, dass der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer für diese Fahrten die Entfernungspauschale geltend machen können.

 

2. Sammelbeförderungen

Wird ein Arbeitnehmer bei einer Einsatzwechseltätigkeit unmittelbar von seiner Wohnung abgeholt, ist die Fahrt von der Wohnung zur Einsatzstelle nach den vorgenannten Grundsätzen zu beurteilen. Beträgt die Entfernung zur Einsatzstelle nicht mehr als 30 km, handelt es sich um eine Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, für die der Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann, ohne dass eine Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Beträgt die Entfernung zur Einsatzstelle mehr als 30 km, handelt es sich um eine Dienstreise, für die der Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale geltend machen kann. Ein Werbungskostenabzug nach Reisekostengrundsätzen kommt wegen der unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht. Dauert in diesem Fall der Einsatz auf der auswärtigen Einsatzstelle länger als drei Monate, kann der Arbeitnehmer ab dem vierten Monat die Entfernungspauschale – ohne Anrechnung der Sammelbeförderung – als Werbungskosten geltend machen.

Fährt dagegen der Arbeitnehmer von seiner Wohnung mit seinem eigenen oder ihm vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug regelmäßig zum Betrieb oder gleichbleibenden Treffpunkt (z.B. Parkplatz) und wird er von dort vom Arbeitgeber zur Einsatzstelle befördert, ist die Fahrt von der Wohnung zum Betrieb/gleichbleibenden Treffpunkt eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die – unabhängig von der Entfernung – die Entfernungspauschale angesetzt wird. Die Strecke der Sammelbeförderung zur Einsatzstelle ist als Dienstreise zu betrachten, so dass der Arbeitnehmer für diese Strecke keine Werbungskosten geltend machen kann. Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt liegen nur dann vor, wenn ständig derselbe Treffpunkt unabhängig von der Einsatzstelle angefahren wird. Ist dagegen der Treffpunkt nicht gleich bleibend, sind die Fahrten unabhängig vom Treffpunkt insgesamt von der Wohnung bis zur Einsatzstelle nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Der Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen PKW bis zum Betrieb/Parkplatz und anschließende Sammelbeförderung

Die Fahrten mit dem PKW zum gleichbleibenden Treffpunkt sind als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle und dem Ablauf der Dreimonatsfrist. Die Weiterfahrt ist nach Reisekostengrundsätzen zu beurteilen. Da der Arbeitnehmer per Sammelbeförderung unentgeltlich weiterbefördert wird, kommt somit ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

b) Sammelbeförderungen ohne gleichbleibenden Treffpunkt

Die Fahrten von der Wohnung zu den nicht gleichbleibenden Treffpunkten (z.B. Treffpunkte wechseln mit den Einsatzstellen) sind nach den Kriterien der Fahrten bei Einsatzwechseltätigkeit zu beurteilen. Dabei ist auch die Strecke der Sammelbeförderungen in die Gesamtermittlung zwischen Wohnung und der Einsatzstelle einzubeziehen. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle nicht mehr als 30 km, handelt es sich um eine Fahrt (PKW-Strecke und Strecke der Sammelbeförderung) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für die gesamte Strecke g...

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