Keine doppelte Haushaltsführung bei zu kurzer Fahrzeit
30 km Entfernung zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte
Vor dem FG Münster klagten Eheleute, die einen gemeinsamen Hausstand haben. Im Streitjahr war der Kläger als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin beschäftigt. Er mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Ihm wurde von der Arbeitgeberin ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit diesem konnte er u.a. die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegen. Die Privatfahrten wurden nach der 1 %-Regelung besteuert.
Keine doppelte Haushaltsführung
Die Kläger wollten die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Doch das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Fahrzeug zurückzulegen.
Die Kläger vertraten die Ansicht, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre. Doch auch das FG Münster hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht als gegeben erachtet.
FG Münster, Urteil v. 6.2.2024, 1 K 1448/22 E, veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Münster
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