(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

 

1.

in einen anderen Mitgliedstaat oder

 

2.

in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

 

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.

 

(3) 1Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. 2Dies gilt auch bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

 

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

 

(5) 1Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. 2Ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

[1] § 38c eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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