Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit[1] oder aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielen, erhalten eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR.[2] Der Anspruch auf die EPP entsteht zum 1.9.2022, wenn die beiden Voraussetzungen "unbeschränkte Steuerpflicht" und "Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit" zu irgendeinem Zeitpunkt in 2022 erfüllt sind.[3] Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit oder in einem sog. Sabbatical ab 1.9.2022 ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt sind.

 
Hinweis

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keinen Anspruch auf EPP

Von der EPP ausgeschlossen sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ausländische Grenzgänger oder Grenzpendler erhalten den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nicht, auch wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen und die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllen. Keinen Anspruch auf die EPP haben auch Versorgungsbezugsempfänger und Rentner. Hier ist eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber in Vorbereitung, ebenso bei Studenten, die allerdings eine geringere EPP von 200 EUR erhalten sollen. Das Auszahlungsverfahren bei dem bisher ausgeschlossenen Personenkreis steht zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht fest.

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