Hat der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale I an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, so konnte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022), musste er die Energiepreispauschale I im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen.[1]
  • Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022), konnte er abweichend die Energiepreispauschale I im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen.[2]
  • Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr 2022), konnte er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I an seine Arbeitnehmer verzichten.[3] Verzichtete der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Eine tabellarische Übersicht über den Auszahlungs- und Absetzungszeitraum in der Lohnsteuer-Anmeldung ist unter Abschn. 8.1 zu finden.

 
Wichtig

Auszahlung der Energiepreispauschale I mit Wahlrecht für Arbeitgeber

Ein Großteil der Anspruchsberechtigten wurde über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber im September 2022 entlastet. Abweichend davon konnte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale I im Oktober 2022 auszahlen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt.

Ein Arbeitgeber konnte auf die Auszahlung einer Energiepreispauschale I verzichten, wenn er die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich abgibt. In diesem Fall können die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I über die Einkommensteuerveranlagung 2022 beantragen.

 
Hinweis

Arbeitgeber hat nicht in jedem Fall die Energiepreispauschale I ausgezahlt

In Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I nicht ausgezahlt. Dies konnte sein, wenn:

  1. ein Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet war, weil beispielsweise die Arbeitslöhne an seine Arbeitnehmer so gering waren, dass keine Lohnsteuer einbehalten wurde, oder der Arbeitgeber nur geringfügig Beschäftigte angestellt hatte, bei denen die Lohnsteuer pauschal[4] erhoben wurde);
  2. ein Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I verzichtet hat, weil dieser die Lohnsteuer-Anmeldung für den Anmeldezeitraum "Kalenderjahr" an das Finanzamt abgeben musste;
  3. ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Falle der Pauschalbesteuerung seines Minijobs[5] nicht schriftlich bestätigt hatte, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelte oder
  4. ein Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft war.

Sind Arbeitnehmer anspruchsberechtigt, der Arbeitgeber hat aber beispielsweise aus den vorgenannten Gründen die Energiepreispauschale I nicht ausgezahlt, können die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Keine Auszahlung in Teilbeträgen oder Ratenzahlung

Der Arbeitgeber musste seinen Arbeitnehmern die Energiepreispauschale I i. H. v. 300 EUR in einem Gesamtbetrag auszahlen. Folglich war eine Auszahlung in Raten oder Teilbeträgen an den Arbeitnehmer nicht zulässig.

Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung bei Nicht-Arbeitnehmern

Anspruchsberechtigten, wie Selbstständigen oder Gewerbetreibenden, die keinen Arbeitslohn aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis bezogen, wurde die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um 300 EUR reduziert (die Kürzung erfolgte von Amts wegen).

Versäumnis der fristgerechten Auszahlung

Arbeitgeber mussten ihren Arbeitnehmern die Energiepreispauschale I grundsätzlich im September 2022 auszahlen. Voraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale I war, dass diese Arbeitnehmer beim Arbeitgeber am 1.9.2022 in einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis standen.

Lagen jedoch bei einem Arbeitgeber organisatorische oder abrechnungstechnische Gründe vor, die eine fristgerechte Auszahlung im September 2022 unmöglich machten, bestanden keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I von 300 EUR mit der Lohn-/Gehalts- oder Bezügemitteilung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 ausgezahlt hat.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale I muss spätestens bis zur Erstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer erfolgen, d. h. bis zum 28.2.2023 oder aber entsprechend bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Refinanzierung der Energiepreispauschale I durch den Arbeitgeber erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung, beispielsweise für den Monat August 2022 bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung.

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