Energiepreispauschale: So wird sie gebucht
Die Auszahlung der Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber mit dem Lohnzahlungszeitraum September 2022 vorzunehmen. Arbeitgeber mit quartalsweiser Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen können aber auch abweichend den Oktober 2022 als Auszahlungsmonat wählen.
Praxis-Beispiel: Energiepreispauschale buchen
Einzelunternehmen Pots beschäftigt 5 Arbeitnehmer und ist zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Mit der Lohnabrechnung für den Monat August prüft er die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Mitarbeiter (zu den Anspruchsvoraussetzungen s. weiter unten).
4 Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt und erfüllen die Auszahlungsvoraussetzungen. Pots meldet daher mit seiner Lohnsteuer-Anmeldung August 2022, welche er bis zum 10.9.2022 abzugeben hat, die Energiepreispauschale für 4 Mitarbeiter bei seinem Betriebsfinanzamt an. Er erhält die Energiepreispauschale (1.200 EUR) so durch Kürzung der Lohnsteuer-Zahllast August 2022 (direkter Einbehalt) vom Finanzamt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer erfolgt sodann mit der Lohnabrechnung September 2022.
Pots bucht den Anspruch auf die Energiepreispauschale:
Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1755/3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto | 1.200 | 4100/6000 | Energiepreispauschale | 1.200 |
1741/3730 | Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer | 1.200 | 1755/3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto | 1.200 |
Im Monat der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4100/6000 | Energiepreispauschale | 1.200 | 1755/3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto | 1.200 |
1755/3790 | Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto | 1.200 | 1740/3720 | Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt | 1.200 |
Der fünfte Arbeitnehmer, Lies, verlässt das Unternehmen bereits zum 27.8.2022 und beginnt zum 28.8.2022 eine neue Beschäftigung in der Schweiz. Pots hat keine Energiepreispauschale für ihn auszuzahlen. Lies kann die Energiepreispauschale daher nur im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beanspruchen.
Praxis-Tipp: Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung und ist daher mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in der Lohnabrechnung bzw. der Einkommensteuererklärung zu besteuern.
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Hintergrund: Energiepreispauschale zur Entlastung
Zur Entlastung vor allem der Arbeitnehmer und selbstständig Tätigen, welche durch ihre Tätigkeit typischerweise mit höheren Fahrtkosten aufgrund der Energiepreisentwicklung belastet sind, hat die Bundesregierung die Gewährung einer Energiepreispauschale für unbeschränkt Steuerpflichtige beschlossen.
Anspruchsvoraussetzungen Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale erhalten demnach alle Einwohner, die im Jahr 2022 teilweise oder ganzjährig
- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben) und
- Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder als Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen.
Sind beide Voraussetzungen hierbei kumulativ erfüllt, besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Energiepreispauschale i.H.v. einmalig 300 EUR.
Für alle hauptberuflich selbstständig oder gewerblich Tätigen sowie hauptberuflichen Betreiber von Land- und Forstwirtschaft wird die Energiepreispauschale durch eine Absenkung ihrer Steuervorauszahlungen gewährt.
Praxis-Tipp: Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen
Ist Ihnen bislang noch kein Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 zugegangen, empfiehlt es sich Kontakt mit ihrem Finanzamt aufzunehmen, um noch im laufenden Jahr den Liquiditätsvorteil zu erhalten.
Arbeitgeber müssen aktiv werden
Bei hauptberuflich tätigen Arbeitnehmern muss hingegen ggf. der Arbeitgeber aktiv werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber selbst verpflichtet ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung – entweder monatlich oder quartalsweise – abzugeben. Beschäftigt ein Arbeitgeber z.B. nur geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung und ist damit von der Verpflichtung der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen befreit, muss er keine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszahlen. Auch Arbeitgeber, die zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, müssen nicht zwingend die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht.
Praxis-Tipp: Bei Befreiung des Arbeitgebers Antrag über Einkommensteuererklärung
Bei Befreiung des Arbeitgebers von der Auszahlungsverpflichtung aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitnehmer ihre Energiepreispauschale über den Antrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2022.
Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber
Gibt also der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich oder quartalsweise ab, hat er die Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen jedes Arbeitnehmers zu prüfen und die Energiepreispauschale mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Leistungen werden dem Arbeitgeber sodann über die Lohnsteueranmeldung erstattet, um die Belastung nicht endgültig beim Arbeitgeber zu belassen.
Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt?
Die Energiepreispauschale wird an Arbeitnehmer ausgezahlt,
- die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
- beim Arbeitgeber am 1.9.2022 in einem aktiven ersten Arbeitsverhältnis stehen, d.h. der Arbeitgeber ist Hauptarbeitgeber.
- Für die Arbeitnehmer gelten die Lohnsteuerklassen I bis V oder sie sind im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuert und bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
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Es macht im Übrigen für das Reporting auch keinen Sinn, im August einen Ertrag auszuweisen und im September wiederum einen Aufwand. Da kommen Fragen von den Gesellschaftern....
Außerdem: Was, wenn der Bilanzstichtag der 31.08. ist? Haben Sie dann richtig abgegrenzt?
Viele Grüße
hier die vollständige Antwort unserer Autorinnen zu Ihrer ersten Rückfrage (bei der vorigen Antwort wurde nur ein Teil publiziert; daher nochmal die vollständige Antwort zum besseren Verständnis):
"Der § 246 HGB behandelt das Verrechnungsverbot im Rahmen von Jahresabschlüssen. Unterjährig erlauben sowohl HGB als auch Steuerrecht die Verrechnung gleichartiger Erträge und Aufwendungen.
Wir bitten um Beachtung: Dieser Beitrag soll dem Leser als Unterstützung bei der unterjährigen Verbuchung der EPP dienen und eine schnelle und einfache Buchungsanleitung bietet. Er bildet mithin weder die vollständige Verbuchung der Lohnabrechnung noch Abgrenzungsfragen zum Jahresabschluss, geschweige denn einem abweichenden Bilanzstichtag en detail ab.
Sowohl die Fachliteratur, als auch von den Lesern genutzte Lohn- und Buchhaltungssoftware wie z.b. Datev greifen die Empfehlungen des Bundesministeriums für Finanzen auf und empfehlen die Verbuchung über Erträge und Aufwendungen."
Noch ein Hinweis der Redaktion: Dies ist ein kostenloses Newsportal und enthält kurze Informationen und Neuerungen. Tiefergehende Informationen sind in den Datenbanken zu finden, z.B. Finance Office Premium; welches auch 4 Wochen kostenlos getestet werden kann.
Besten Dank und viele Grüße
ich verstehe ihre Antwort leider nicht. Welche Rechtsquelle erlaubt es, Aufwendungen mit Erträgen zu verrechnen? Was, wenn der 31.8. der Bilanzstichtag ist? Schade, dass Sie die konkrete Quelle nicht nennen. Das verhindert eine ernsthafte Auseinandersetzung.
§ 246 HGB behandelt das Verrechnungsverbot im Rahmen von Jahresabschlüssen. Unterjährig erlauben sowohl HGB als auch Steuerrecht die Verrechnung gleichartiger Erträge und Aufwendungen. Wir greifen hier die Empfehlungen des Bundesministeriums für Finanzen auf, die Verbuchung über Erträge und Aufwendungen vorzunehmen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Finance
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Haufe Finance
Der erste Buchungssatz ist falsch, weil sich die Zahllast aus der LSt-Anmeldung 8/2022 reduziert. "Verb. LSt" muss also im Soll bebucht werden, nicht im Haben.
Der zweite Buchungssatz ist auch falsch, denn die Auszahlung muss im Haben an Bank gebucht werden und nicht auf ein Erfolgskonto.
Was fehlt ist die Buchung der Lohnabrechnung 9/2022. Hier wird der durchlaufende Posten wieder aufgelöst (Sollbuchung) und an "Verb. Lohn+Gehalt" gebucht.
Die hier dargestellte Verbuchung entspricht der in der Literatur üblichen Buchungsweise, wie auch bereits aus dem Bereich der Kurzarbeitergeld-Erstattungen bekannt. Da es sich um eine einmalige Auszahlung handelt, wurde dafür kein eigenes Konto erstellt, sondern auf die Ertragskonten zum Kurzarbeitergeld und zur Quarantäne zurückgegriffen. Im Übrigen ergibt sich auch hier die Verbuchung in Summe dann als durchlaufend (bei Anmeldung auf Energiepreispauschale im Haben und im Zahlungsmonat auf Energiepreispauschale im Soll). Die Verbuchung ist daher in der Praxis üblich.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Haufe Finance