Energiepreispauschale buchen

Bei Arbeitnehmern ist die Auszahlung der Energiepreispauschale unter bestimmten Bedingungen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen. Wie die Energiepreispauschale richtig gebucht wird, erfahren Sie hier.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber mit dem Lohnzahlungszeitraum September 2022 vorzunehmen. Arbeitgeber mit quartalsweiser Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen können aber auch abweichend den Oktober 2022 als Auszahlungsmonat wählen.

Praxis-Beispiel: Energiepreispauschale buchen

Einzelunternehmen Pots beschäftigt 5 Arbeitnehmer und ist zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Mit der Lohnabrechnung für den Monat August prüft er die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Mitarbeiter (zu den Anspruchsvoraussetzungen s. weiter unten).

4 Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt und erfüllen die Auszahlungsvoraussetzungen. Pots meldet daher mit seiner Lohnsteuer-Anmeldung August 2022, welche er bis zum 10.9.2022 abzugeben hat, die Energiepreispauschale für 4 Mitarbeiter bei seinem Betriebsfinanzamt an. Er erhält die Energiepreispauschale (1.200 EUR) so durch Kürzung der Lohnsteuer-Zahllast August 2022 (direkter Einbehalt) vom Finanzamt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer erfolgt sodann mit der Lohnabrechnung September 2022.

Pots bucht den Anspruch auf die Energiepreispauschale:

Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022:

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

1755/3790

Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto

1.200

4100/6000

Energiepreispauschale

1.200

1741/3730

Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer

1.200

1755/3790

Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto

1.200

Im Monat der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022:

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4100/6000

Energiepreispauschale

1.200

1755/3790

Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto

1.200

1755/3790

Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto

1.200

1740/3720

Verbindlichkeiten Lohn und Gehalt

1.200

Der fünfte Arbeitnehmer, Lies, verlässt das Unternehmen bereits zum 27.8.2022 und beginnt zum 28.8.2022 eine neue Beschäftigung in der Schweiz. Pots hat keine Energiepreispauschale für ihn auszuzahlen. Lies kann die Energiepreispauschale daher nur im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beanspruchen.

Praxis-Tipp: Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung und ist daher mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in der Lohnabrechnung bzw. der Einkommensteuererklärung zu besteuern.

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Hintergrund: Energiepreispauschale zur Entlastung

Zur Entlastung vor allem der Arbeitnehmer und selbstständig Tätigen, welche durch ihre Tätigkeit typischerweise mit höheren Fahrtkosten aufgrund der Energiepreisentwicklung belastet sind, hat die Bundesregierung die Gewährung einer Energiepreispauschale für unbeschränkt Steuerpflichtige beschlossen.

Anspruchsvoraussetzungen Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale erhalten demnach alle Einwohner, die im Jahr 2022 teilweise oder ganzjährig

  • in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (d.h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben) und
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder als Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen.

Sind beide Voraussetzungen hierbei kumulativ erfüllt, besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Energiepreispauschale i.H.v. einmalig 300 EUR.

Für alle hauptberuflich selbstständig oder gewerblich Tätigen sowie hauptberuflichen Betreiber von Land- und Forstwirtschaft wird die Energiepreispauschale durch eine Absenkung ihrer Steuervorauszahlungen gewährt.

Praxis-Tipp: Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen

Ist Ihnen bislang noch kein Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 zugegangen, empfiehlt es sich Kontakt mit ihrem Finanzamt aufzunehmen, um noch im laufenden Jahr den Liquiditätsvorteil zu erhalten.

Arbeitgeber müssen aktiv werden

Bei hauptberuflich tätigen Arbeitnehmern muss hingegen ggf. der Arbeitgeber aktiv werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber selbst verpflichtet ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung – entweder monatlich oder quartalsweise – abzugeben. Beschäftigt ein Arbeitgeber z.B. nur geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung und ist damit von der Verpflichtung der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen befreit, muss er keine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszahlen. Auch Arbeitgeber, die zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, müssen nicht zwingend die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht.

Praxis-Tipp: Bei Befreiung des Arbeitgebers Antrag über Einkommensteuererklärung

Bei Befreiung des Arbeitgebers von der Auszahlungsverpflichtung aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeitnehmer ihre Energiepreispauschale über den Antrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2022.

Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Gibt also der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldungen monatlich oder quartalsweise ab, hat er die Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen jedes Arbeitnehmers zu prüfen und die Energiepreispauschale mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Leistungen werden dem Arbeitgeber sodann über die Lohnsteueranmeldung erstattet, um die Belastung nicht endgültig beim Arbeitgeber zu belassen.

Welche Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wird an Arbeitnehmer ausgezahlt,

  • die unbeschränkt steuerpflichtig sind und
  • beim Arbeitgeber am 1.9.2022 in einem aktiven ersten Arbeitsverhältnis stehen, d.h. der Arbeitgeber ist Hauptarbeitgeber.
  • Für die Arbeitnehmer gelten die Lohnsteuerklassen I bis V oder sie sind im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuert und bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Schlagworte zum Thema:  Sonderzahlung, Energie, Buchungssatz