Mit diesem Programm beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Klimaziele 2030 bzw. 2050 zu erreichen. Das Klimaziel kann aber nur in Zusammenarbeit mit den Kommunen erreicht werden. Die Fördermittel sollen Kommunen motivieren, weiterhin am Erreichen der Klimaziele mitzuwirken. Gefördert wird mit zinsgünstigen Darlehen und lukrativen Tilgungszuschüssen.

2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für dieses Förderprogramm sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • alle rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • alle Gemeindeverbände, wenn sie wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von Null haben und deren Tätigkeitsfelder keine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen. Für die Einstufung des Risikogewichts gelten Art. 115 Abs. 2 i. V. m. Art. 114 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR).
 
Wichtig

Rechtsformänderung

Da neben dem Risikogewicht auch die Rechtsform ein wesentlicher Bestandteil der Antragsberechtigung ist, darf diese grundsätzlich nicht geändert werden. Die KfW kann nämlich das gewährte Darlehen kündigen, wenn sich durch die Änderung der Rechtsform das Risikogewicht erhöht. In diesem Zusammenhang kann die KfW sogar Schadensersatz verlangen, wenn ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Schadensersatz kann vom Antragsteller oder auch vom Rechtsnachfolger verlangt werden.

2.2 Voraussetzungen und Förderung

Verbesserung der Infrastruktur

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die kommunale Infrastruktur verbessert wird. Gemeint sind hier folgende Maßnahmen:

  • Modul A: Quartierbezogene Wärme- und Kälteversorgung
  • Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier
  • Modul C: Klimafreundliche Mobilität im Quartier
  • Modul D: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur.

Von der Finanzierung ausgeschlossen sind

  • Kassenkredite,
  • Umschuldungen bereits abgeschlossener oder durchfinanzierter Vorhaben.

2.3 Modul A: Quartierbezogene Wärme-und Kälteversorgung

Neubau, Erweiterung, Modernisierung

Hier sind gemeint der Neubau, die Erweiterung und die Modernisierung von

  • Anlagen zur Nutzung industrieller Abwärme zur Versorgung im Quartier,
  • gebäudeübergreifende Wärme- und Kältespeicher im Quartier,
  • Wärmenetzen zur Wärmeversorgung im Quartier bis zur Hausanschlussstation, wenn die Wärmeleitungsrohe der Dämmreihe 3 entsprechen
  • Kältenetzen zur Kälteversorgung im Quartier, sofern die Kälteversorgung überwiegend aus Anlagen zur Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung erfolgt.

Die erforderlichen Anschlüsse und Übergangsstationen von Wärme- und Kältenetzen können mitfinanziert werden, wenn sie Bestandteil des Investitionsvorhabens sind und keine Förderung aus dem Programm "Energetische Gebäudesanierung" erfolgt.

Quartierbezogene Versorgung

Eine quartierbezogene Versorgung muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss sich über die Grundstücksgrenzen der einspeisenden Anlage erstrecken.
  • Es muss mindestens ein Abnehmer an das Netz angeschlossen sein.
  • Bei einem Abnehmer darf dieser nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der einspeisenden Anlage sein.

2.4 Modul B: Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier

Geförderte Maßnahmen

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • die Errichtung oder Erweiterung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die zur Nutzung von Klär- oder Faulgasen dienen sowie deren zugehörigen Komponenten. Der erzeugte Strom muss allerdings für die Eigenversorgung bestimmt sein und darf nicht in das öffentliche Netz eingespeist werden;
  • der Einbau energieeffizienter Motoren der Effizienzklasse IE4. Die Motoren müssen der Verordnung (EG) Nummer 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30 entsprechen;
  • der Einbau energieeffizienter drehzahlgeregelter Motoren der Effizienzklasse IE3, wenn diese der Verordnung (EG) Nummer 640/2009 entsprechen;
  • der Einbau energieeffizienter Kreisel- und Trockenläuferpumpen. Die Pumpen müssen einem Mindesteffizienzindex ≥ 0,7 gemäß der Verordnung (EU) Nummer 547/2012 sowie für Nassläufer- und Umwälzpumpen einen Energieeffizienzindex ≤ 0,20 gemäß der Verordnung (EU) Nummer 641/2009 in der jeweils gültigen Fassung erfüllen;
  • die Errichtung oder Erweiterung der Mess-, Steuer- und Regeltechnik der gesamten Versorgungs- oder Entsorgungsanlage zur effizienten Regelung von Energieströmen im Zusammenhang mit der Modernisierung der Abwasseranlage. Hierzu gehört auch die Einbindung in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem über eine Energiemanagement-Software;
  • der Einbau oder die Errichtung von Anlagen für die energieeffiziente Kühlung des Trinkwassers, wenn die Abwärme für weitere Wärmeanwendungen im Quartier genutzt wird;
  • die Errichtung oder Umrüstung von Energierückgewinnungssystemen in Gefällestrecken unter Nutzung von Turbinen oder rückwärtslaufenden Pumpen;
  • der Einbau oder die Errichtung von Anlagen zur Wärmegewinnung in öffentlichen Kanalsystemen;
  • der Austausch der Belüfter in aeroben Klärbecken, wenn dies mit dem Einbau einer NH4-geführten Regelung des Sauerstoffeintrags zur Belüftung bei der aeroben Abwasserbehandlung vorgenommen wird.
 
Praxis-Tipp

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