LfSt Bayern, 15.2.2006, o.Az

BFH-Urteil vom 21.1.1988 IV R 116/86, BStBl 1988 II S. 628

Gewächshäuser eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die nach der Verkehrsauffassung die Begriffsmerkmale eines Gebäudes erfüllen, sind keine Betriebsvorrichtungen.

BFH-Urteil vom 23.9.1988 III R 67/85, BStBl 1989 II S. 113

Auch ein nur auf lose verlegten Kanthölzern aufgestellter Container kann bewertungsrechtlich ein Gebäude sein. Voraussetzung ist jedoch, dass er seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 10.6.1988 III R 65/84, BStBl 1988 II S. 847)

BFH-Urteil vom 30.1.1991 II R 48/88, BStBl 1991 II S. 618

Automatisch von außen gesteuerte Kühlzellen, in denen wegen des Zusammenwirkens von Kälteventilatoren erzeugter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt sowie eines extremen Lärmpegels während des Betriebsvorgangs nur kurzzeitige Inspektionsgänge möglich sind, sind keine Gebäude.

BFH-Urteil vom 25.8.1989 III R 17/84, BStBl 1990 II S. 79

Ein Silo, in dem von Holzverarbeitungsmaschinen abgesaugtes Sägemehl gespeichert und anschließend in der Gebäudeheizung verbrannt wird, kann eine Betriebsvorrichtung sein.

BFH-Urteil vom 25.4.1996 III R 47/93, BStBl 1996 II S. 613

Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind bewertungs- und investitionszulagenrechtlich Gebäude

(Festhalten an den BFH-Urteilen vom 10.6.1988 III R 65/84, BStBl 1988 II S. 847, und vom 23.9.1988 III R 9/85, BFH/NV 1989 S. 484, sowie Klarstellung zum Urteil vom 23.9.1988 III R 67/85, BStBl 1989 II S. 113).

BFH-Beschluss vom 12.3.1997 II B 71/96, BFH/NV 1997 S. 642

Container, die den Aufenthalt von Menschen gestatten und auf „festen” Fundamenten ruhen, sind unabhängig von ihrer Zweckbestimmung stets als Gebäude anzusehen. Ruhen die Container nicht auf festen Fundamenten, ist darauf abzuheben, ob sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) wurden und sich die ihnen zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

FinMin Bayern 27.4.1999, 34 – S 3190 – 43/6 – 9 413; FinMin Bayern 3.5.2004, 34 – S 3204 – 021 – 2358/04

OFD München, S 3204 – 48 St 352; OFD Nürnberg, S 3204 – 94/St 33A

Es ist gefragt worden, ob der Turm einer Windkraftanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude zu behandeln ist. Die Türme weisen eine Höhe von etwa 60m und eine Grundfläche von rund 8 qm sowie Turmabschlüsse von ca. 3 qm auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 cbm. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür.

Im Inneren der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in regelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von 8 qm nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa 1/5 dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In der Höhe von 20m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukengroßen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür (Zwangsbelüftung), elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse.

Die Türme werden ausschließlich für betriebliche Zwecke und Wartungsarbeiten betreten. Bei den Türmen handelt es sich nicht um Gebäude, weil sie nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulassen. Der Grund und Boden von Windkraftanlagen ist als Grundvermögen zu bewerten. Die Türme sind Betriebsvorrichtungen. Die dazugehörenden Flächen sind als unbebaute Grundstücke zu bewerten.

In diesen Fällen ist für die Zurechnung zum Grundvermögen der Umfang der vom Betreiber der Windkraftanlage gepachteten Flächen maßgebend.

BFH-Urteil vom 15.6.2005, BStBl 2005 II S. 688

Einem Bauwerk fehlt die Eigenschaft, einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu gestatten, nicht schon deshalb, weil in ihm ein Lärmpegel herrscht, der den Grenzwert nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ArbStättV überschreitet (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 30.1.1991 II R 48/88, BFHE 163 S. 236, BStBl 1991 II S. 618).

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1

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