LfSt Bayern, 14.6.2006, o.Az

Gebäudeeigenschaft bei Ringöfen einer Ziegelei

FinMin Bayern 11.2.1963, S 3230 – 3/57 – 71.916, bekannt gegeben mit OFD-Vfg. vom 15.3.1963, S 3230 – 6/4 St 9 und vom 26.2.1963, S 3230 – 20/St 9

Nach Tz. 2.7 AbgrE. vom 15.3.2006 (Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1) geht die selbstständige Standfestigkeit einer Umschließung nicht verloren, wenn die Betriebsvorrichtung unter vorübergehender leicht durchführbarer Abstützung der Umschließung ausgewechselt werden kann. Nach dem BFH-Urteil vom 19.1.1962, III 285/59, HFR 1962 S. 322, ist die Umschließung des Ringofens einer Ziegelei nur dann ein Gebäude, wenn sie standfest ist und die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Im Entscheidungsfall war die Ringofenumschließung nur in ihrer Unterkonstruktion standfest, nicht aber in ihrer Dachkonstruktion. Letztere bildete mit dem Ringofen dadurch eine technische Einheit, dass der Ringofen auch als Fundament für die Eisenstützen des Obergeschosses und des Daches diente. Aus dem gleichen Grund wurde die Eigenschaft als Trockenschuppen als Gebäude abgelehnt, da die in den Trockenschuppen eingebauten Trockengestelle (Betriebsvorrichtungen) gleichzeitig die Dachkonstruktion mittrugen. Die Entscheidung über die Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist jedoch jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, dass der BFH im Urteil III 228/59 U vom selben Tage (BStBl 1962 III S. 121) den Trockenschuppen einer Ziegelei als Gebäude ansah, weil in diesem Fall die Dachstützen auf in die Erde eingelassenen Zementsockeln ruhten.

Gebäudeeigenschaft bei Haltestellenüberdachungen und kleineren Wartehäuschen der Verkehrsbetriebe

FinMin Bayern 12.6.1967, S 3190 – 3 – 32 335

  1. Haltestellenüberdachungen mit einer Fläche von etwa 15 qm und mit Rückwand, aber ohne Seitenwände sind keine Gebäude (Abschn. 2.3 AbgrE).
  2. Haltestellenüberdachungen mit einer Fläche von etwa 15 qm und mit Rückwand sowie ein- oder beidseitiger Seitenverkleidung sind keine Gebäude, wenn die Seitenverkleidungen so schmal sind (etwa 1,20m), dass ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gegeben ist.
  3. Kleinere Wartehallen mit Rückwand und Seitenwänden, die an der Vorderseite zu etwa zwei Drittel verkleidet sind und eine nicht schließbare Zutrittsmöglichkeit haben, sind keine Gebäude, wenn die Grundfläche 15 qm nicht überschreitet.

Eine Übertragung der Grundsätze für Transformatorenhäuschen, die bis zu einer Grundfläche von 30 qm als Betriebsvorrichtungen behandelt werden, ist auf Wartehallen nicht möglich. In Transformatorenhäuschen ist ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt u.a. auch deshalb nicht möglich, weil sich in ihnen Menschen gefährdende Betriebsvorrichtungen befinden.

Gebäudeeigenschaft bei Traglufthallen

FinMin Bayern 3.12.1971, S 3190 – 8/13 – 72 195

Traglufthallen erfüllen nicht alle Merkmale eines Gebäudes. Sie sind nämlich wegen ihrer pneumatischen Konstruktion nicht ausreichend standfest. Läßt die Stützluft nach, verliert die Halle ihre Form und sinkt in sich zusammen. Die Traglufthallen sind deshalb keine Gebäude. (vgl. Tz. 2.7. AbgrE vom 15.3.2006)

Gebäudeeigenschaft bei Trelementbauten

FinMin Bayern 17.7.1972, S 3190 – 10/12 – 26 470

Trelementbauten (i.d.R. Appartements, die auf Dächern von Hallengebäuden aufgestellt werden) ruhen über Schraubenverbindungen auf Betonstützen, die mit dem darunter liegenden Bauwerk fest verbunden sind. Bei solchen selbstständigen Bauwerken genügt es für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden, dass zwischen dem Gebäude und dem unteren Bauwerk und zwischen dem unteren Bauwerk und dem Grund und Boden jeweils eine feste Verbindung besteht. (Tz. 2.5. AbgrE vom 15.3.2006, Karte 1 zu § 68 Abs. 1 Nr. 1). Dabei ist es unerheblich, ob das untere Bauwerk ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist. Solche Trelementbauten sind daher Gebäude. Trelementbauten die von einem anderen als dem Eigentümer des unteren Bauwerks errichtet worden sind, sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Das untere Bauwerk und der zugehörige Grund und Boden gehören demselben Eigentümer. Auf die Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit hat die Grundstücksart der Trelementgebäude keinen Einfluss. Ebenso entfällt die Bindung einer besonderen wirtschaftlichen Einheit gem. § 94 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BewG.
  • Das untere Bauwerk ist selbst ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die Grundstücksart des Grund und Bodens richtet sich dann nur nach der Grundstücksart des unteren Gebäudes.

Trelementgebäude können demontiert und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden. Bei der Bemessung eines etwaigen Abschlags wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs ist deshalb von der technischen Lebensdauer des Trelementgebäudes auszugehen.

Gebäudeeigenschaft bei Autowaschanlagen

FinMin Bayern 3.1.1973, S 3190 – 1/73 – 76 985

Autowaschanlagen bestehen in der Regel aus massivem Bauwerk, das an Vorder- und Rückseite Tore für die Ein- bzw. Ausfahrt hat. Innerhalb des...

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