Das GmbHG regelt weder An- noch Vorkaufsrechte. Die §§ 463 ff. BGB sehen gesetzliche Regelungen über Vorkaufsrechte vor. Die gesetzlichen Regelungen sind aber unzureichend, um den obigen Schutzzweck sicherzustellen:

  • Das Vorkaufsrecht knüpft an einen Verkaufsfall an, d.h. an einen Kaufvertrag oder kaufähnlichen Vorgang. Beachten Sie: Rechtsgeschäfte wie Schenkung, Tausch, Einbringung werden nicht erfasst (Heck’schen/ Löffler in Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 10 Rz. 153).
  • Bei Ausübung des Vorkaufsrechts übernimmt der Vorkaufsberechtigte die Vertragsinhalte, die der Verkäufer mit dem Drittinteressenten festgelegt hat (§ 464 Abs. 2 BGB). Diesbezüglich besteht das Risiko, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch "unattraktive" Bedingungen erschwert wird.
  • Die gesetzlich geregelte Wochenfrist (§ 469 Abs. 2 S. 1 BGB) ist im Regelfall nicht ausreichend (Langenfeld/Miras, GmbH-Vertragspraxis, 8. Aufl. 2019, Rz. 450).

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