FinMin Thüringen, 9.1.2023, 1040 - 21 - S 2121/18 - 2 - 2898/2023

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl I S. 882 vom 12. Mai 2021) ergeben sich Änderungen hinsichtlich der BGB Verweise. Die Änderungen im BGB treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer hat sich durch das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2012 (BStBl II 2013 S. 799) mit Wirkung ab 2011 grundlegend geändert. Danach ist eine Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB (jetzt § 1878 BGB) den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit als vermögensverwaltende Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten ab dem 01.01.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro (bis 31.12.2022: 400 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010 S. 1768) wurde § 3 Nr. 26b EStG als spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für die betreffenden Aufwandsentschädigungen geschaffen. Diese geht als lex specialis für die Vergütungen an ehrenamtliche Betreuer § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG vor. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ist § 3 Nr. 26b EStG als alleinige Steuerbefreiungsvorschrift für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB (jetzt § 1878 BGB) anzuwenden.

Nach § 3 Nr. 26b EStG sind entsprechende Vergütungen steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG (ab VZ 2021 3.000 Euro, ab VZ 2013: 2.400 Euro) nicht überschreiten. Folglich gilt für alle in § 3 Nr. 26 und Nr. 26b EStG genannten Tätigkeiten nur ein Freibetrag. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Verbrauch des Freibetrags durch eine Übungsleitertätigkeit, zur Steuerpflicht der gezahlten Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer führt. Des Weiteren ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeschlossen, wenn die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG in Anspruch genommen wurde (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 21.11.2014, BStBl I S. 1581).

Die Berücksichtigung einer allgemeinen Betriebsausgabenpauschale (i.H.v. 25 % der erhaltenen Aufwandsentschädigung) ist ab dem VZ 2015 nicht mehr möglich.

Ein Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26b EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ist abweichend von § 3c EStG nur insoweit möglich, als die Einnahmen des ehrenamtlichen Betreuers und gleichzeitig auch die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben die steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26b S. 2 EStG i. V. m. Nr. 26 S. 2 EStG).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26b

BGB § 1878

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