Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) und den Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG).

Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird der Wirtschaftswert auf der Grundlage der Ertragsfähigkeit des Betriebs ermittelt. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Der Ertragswert beträgt das 18-fache dieses Reinertrags (§ 36 Abs. 2 BewG, Abschn. 1.17 BewRL).

Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Grundsätzen ermittelt, wie sie für die Bewertung des Grundvermögens gelten. Allerdings erfolgt die Bewertung stets im Ertragswertverfahren. Maßgebend ist immer der Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke.

Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 BewG) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 % zu vermindern (§ 47 BewG). Die Kürzung verhindert einerseits die doppelte Bewertung der bereits im Wirtschaftswert erfassten Grundfläche des Wohngebäudes und berücksichtigt andererseits die Nachteile, die sich aus dem Konsumzwang für die im Betrieb gelegene Wohnung ergeben (vgl. Abschn. 8.05 Abs. 5 BewRL).

Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs (§ 48 BewG).

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