(1) Das Produkt aus üblicher Miete und Vervielfältiger ist zu ermäßigen oder zu erhöhen wegen

 

1.

außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung (§ 81 BewG),

 

2.

wertmindernder oder werterhöhender Umstände (§ 81 BewG).

 

(2) Eine außergewöhnliche Grundsteuerbelastung ist nach § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG vom 2. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 550) in Verbindung mit Abschnitt 30 BewRGr zu berücksichtigen.

 

(3) Wertmindernde Umstände im Sinne des § 82 Abs. 1 BewG sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht bereits in der Höhe der üblichen Miete oder in der Höhe des Vervielfältigers ausgewirkt haben. Im übrigen sind die Abschnitte 31 und 33 BewRGr anzuwenden.

 

(4) Werterhöhende Umstände im Sinne des § 82 Abs. 2 BewG kommen beim Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in der Regel nicht in Betracht.

 

(5) Der Wohnungswert ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Betrag, gekürzt um 15 v. H. (B 47 BewG). Die Kürzung verhindert einerseits die doppelte Bewertung der bereits im Wirtschaftswert erfaßten Grundfläche des Wohngebäudes und berücksichtigt andererseits die Nachteile, die sich aus dem Konsumzwang für die im Betrieb gelegene Wohnung ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge