Je nach Entstehungskonstellation werden drei Typen der fiduziarischen Treuhand unterschieden:

  • die Übertragungstreuhand,
  • die Erwerbstreuhand und
  • die Vereinbarungstreuhand.

Bei der Übertragungstreuhand wird das Treugut unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers dinglich auf den Treuhänder übertragen.

Bei der Erwerbstreuhand kommt das Treuhandverhältnis durch Erwerb der Beteiligung seitens des Treuhänders für Rechnung und im Auftrag des Treugebers von einem Dritten zustande.

Bei der Vereinbarungstreuhand vereinbart der Treuhänder mit dem (künftigen) Treugeber, das Treugut künftig treuhänderisch für den Treugeber zu halten.[11]

Beachten Sie: Bei fiduziarischen Treuhandverhältnissen, die sich auf den Anteil an einer Personengesellschaft beziehen, ist der Treuhänder als vollwertiger, zivilrechtlicher Gesellschafter ("Inhaber der Mitgliedshaft") in das Handelsregister einzutragen.[12]

[11] Reichert/Weller in MünchKomm/GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 15 GmbHG Rz. 199 ff.
[12] Schmidt, MünchKomm/HGB, 4. Aufl. 2019, Vor § 230 HGB Rz. 57.

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