Kein "Aufteilungsgebot" für einheitliche Leistungen: Der EuGH hat mit seiner Entscheidung v. 4.5.2023 Klarheit geschaffen, dass das Institut der einheitlichen Leistung Vorrang vor etwaigen "Aufteilungsgeboten" hat. Das hat der EuGH – und ihm folgend der BFH – zwar nur für die Verpachtung von Grundstücken mit VuM entschieden. Für andere Bereiche des vermeintlichen "Aufteilungsgebots" (Hotelleistungen, Umsätze in der Gastronomie, Verkauf von Grundstücken) dürfte aber u.E. nichts Anderes gelten.

Rückabwicklung: Die bisherige nationale Rechtsanwendung – Trennung zwischen Vermietung des Grundstücks einerseits, der VuM andererseits, unter Außerachtlassung des Instituts der einheitlichen Leistung – bringt nach der Klarstellung durch EuGH und BFH eine Vielzahl an komplexen Rückabwicklungsfragen mit sich.

Keine zwingende Anwendung von Nichtbeanstandungs-/Übergangsregelungen: Selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung Nichtbeanstandungsregelungen für die Vergangenheit oder Übergangsregelungen erlässt, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich unmittelbar auf das für sie ggf. günstigere Unionsrecht zu berufen, so dass die Nichtbeanstandungs- bzw. Übergangsregelungen im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen. Auch dann stellen sich die in diesem Beitrag dargestellten Rückabwicklungsfragen.

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