RA StB Georg von Streit / RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M Eur.[*]

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung C-516/21 Klarheit geschaffen, dass das Institut der einheitlichen Leistung Vorrang vor etwaigen "Aufteilungsgeboten" hat. Das hat der EuGH – und ihm folgend der BFH – zwar nur für die Verpachtung von Grundstücken mit VuM entschieden. Für andere Bereiche des vermeintlichen "Aufteilungsgebots" (Hotelleistungen, Umsätze in der Gastronomie, Verkauf von Grundstücken) dürfte aber wohl nichts Anderes gelten. Die bisherige nationale Rechtsanwendung – Trennung zwischen Vermietung des Grundstücks einerseits, der VuM andererseits, unter Außerachtlassung des Instituts der einheitlichen Leistung – bringt nach der Klarstellung durch EuGH und BFH eine Vielzahl an komplexen Rückabwicklungsfragen mit sich, die in diesem Beitrag dargestellt werden.

[*] RA StB Georg von Streit ist in Bonn tätig. RA FAStR Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur. ist Partner bei der KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München/Düsseldorf.

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