Bisher Aufteilung: Während das EuGH-Urteil für den Fall der "komplexen Leistungen" eigener Art keine Bedeutung hat, ergeben sich aus der Entscheidung in den vorstehend unter II. 2.a) genannten Fällen ‚1‘ und ‚2‘ Veränderungen gegenüber der bisherigen "Rechtslage" in Deutschland. Soweit sich Steuerpflichtige bisher nämlich nach den Verwaltungsanweisungen gerichtet haben, haben sie das Entgelt für die einheitliche Leistung in diesen Fällen aufgeteilt auf

  • die steuerfreie Grundstücksvermietung und
  • die steuerpflichtige Vermietung der VuM (Abschn. 10.1. Abs. 11 S. 7 UStAE).

Fall 1 (bisher stpfl. Vermietung der VuM): In Fall 1 hat der Vermieter (V) für die Vermietung der VuM Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt[42] und hiermit in Zusammenhang stehende Vorsteuern von seiner Steuerschuld abgezogen, während der Mieter (M), soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die an V entrichteten Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht hat. Es kommt daher in Betracht, dass V die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer gem. § 14c Abs. 1 UStG schuldet und sowohl bei ihm als auch bei M der geltend gemachte Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 UStG rückwirkend entfällt.

Fall 2 (bisher stfr. Vermietung des Grundstücks): In Fall 2 hat V für die Vermietung des GuB bzw. Gebäudes keine Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt, dafür aber hiermit in Zusammenhang stehende Vorsteuern auch nicht von seiner Steuerschuld abgezogen. M hat keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht. In diesem Fall könnte das Finanzamt die Mehrwertsteuer, die auf die Vermietung des GuB bzw. Gebäudes entfällt, von V nachfordern. V könnte nachträglich Vorsteuern, die mit der Vermietung im Zusammenhang stehen, geltend machen. Je nach Vereinbarung könnte er die nachträglich an den Fiskus zu zahlende MwSt dem M in Rechnung stellen, der sie, abhängig davon, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht, als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen könnte.

[42] Bei Grundstücksmietverträgen gelten als Rechnungen häufig die Verträge; vgl. Abschn. 14.1. Abs. 2 UStAE. S. hierzu auch EuGH v. 29.9.2022 – C-235/21 – Raiffeisen Leasing, UR 2022, 799.

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