Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnung, Erteilung einer Rechnung, Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung, Finanzierungsleasingvertrag als Rechnung, Vorsteuerabzug

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Beteiligte

Raiffeisen Leasing

Raiffeisen Leasing, trgovina in leasing d. o. o

Republika Slovenija

 

Verfahrensgang

Vrhovno sodisce Republike Slovenije (Slowenien) (Beschluss vom 17.03.2021; ABl. EU 2021 Nr. C 217/32)

 

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn dieser Vertrag alle Angaben enthält, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 17. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2021, in dem Verfahren

Raiffeisen Leasing, trgovina in leasing d. o. o.

gegen

Republika Slovenija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, des Richters F. Biltgen sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Raiffeisen Leasing, trgovina in leasing d. o. o., vertreten durch A. Cankar, Odvetnik,
  • der Republika Slovenija, vertreten durch A. Vran als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia, U. Babovič und A. Kraner als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Raiffeisen leasing, trgovina in leasing d. o. o. (im Folgenden: Raiffeisen Leasing) und der Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministrstvo za finance (Finanzministerium, Slowenien), über die Entrichtung der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Titel IV („Steuerbarer Umsatz”) der Richtlinie 2006/112 umfasst Kapitel 1 („Lieferung von Gegenständen”).

Rz. 4

Der in diesem Kapitel 1 enthaltene Art. 14 sieht vor:

„(1) Als ‚Lieferung von Gegenständen’ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gelten folgende Umsätze als Lieferung von Gegenständen:

b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;

…”

Rz. 5

Titel XI („Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen”) der Richtlinie 2006/112 umfasst Kapitel 1 („Zahlungspflicht”), dessen Abschnitt 1 die Überschrift „Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus” trägt.

Rz. 6

Art. 203 in diesem Abschnitt der Richtlinie bestimmt:

„Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.”

Rz. 7

Zu Kapitel 3 („Erteilung von Rechnungen”) des genannten Titels XI der Richtlinie 2006/112 gehören Abschnitt 2 („Definition der Rechnung”) mit den Art. 218 und 219, Abschnitt 3 („Ausstellung der Rechnung”) mit den Art. 220 bis 225 und Abschnitt 4 („Rechnungsangaben”) mit den Art. 226 bis 231.

Rz. 8

Art. 218 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie erkennen die Mitgliedstaaten als Rechnung alle auf Papier oder elektronisch vorliegenden Dokumente oder Mitteilungen an, die den Anforderungen dieses Kapitels genügen.”

Rz. 9

Art. 219 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Einer Rechnung gleichgestellt ist jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.”

Rz. 10

Art. 220 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:

1. er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person.

…”

Rz. 11

In Art. 226 der Richtlinie 2006/112 heißt es:

„Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für...

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