Wiederherstellung der Steuerpflicht für VuM: Zu überlegen wäre im Weiteren noch, ob V nachträglich (soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind) bzw. für die Zukunft im Wege der "Teiloption" gem. Abschn. 9.1. Abs. 6 UStAE nur für die VuM zur Steuerpflicht optieren könnte (vorausgesetzt die Option ist nicht vertraglich ausgeschlossen). Damit könnte er sozusagen die "alte Rechtslage" wiederherstellen.

Ausschluss der Option: In dem unter Punkt V. aufgeführten Beispiel wäre die Option bereits nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

Keine Teiloption bei einheitlichen Vorgängen: Im Übrigen spräche gegen eine solche Teiloption, dass die Vermietung des GuB bzw. Gebäudes und der VuM einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellt (was auch für die Vergangenheit so zu sehen wäre, wenn die Nichtbeanstandungsregelung nicht zur Anwendung kommen soll).

So könnte auch Abschn. 9.1. Abs. 6 S. 4 UStAE zu verstehen sein, der auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, dass die Option bei der Lieferung von Gebäude(-teilen) und dem dazugehörigen GuB nur zusammen für die Gebäude(-teile) und den dazugehörigen GuB ausgeübt werden kann.[53]

[53] EuGH v. 8.6.2000 – C-400/98 – Breitsohl, UR 2000, 329, allerdings für den Fall der Lieferung eines Grundstücks, nicht für den Fall der Vermietung.

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