Rechnungskorrektur: Zum anderen darf V seine MwSt-Erklärungen korrigieren, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt ist. Diesen Fall hat der deutsche Gesetzgeber in § 14c Abs. 1 UStG dahingehend geregelt, dass der Rechnungsaussteller seine Steuerschuld berichtigen darf, wenn er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt (im Regelfall also eine korrigierte Rechnung ausgestellt) hat. Die Berichtigung erfolgt entsprechend § 17 UStG, d.h. im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur bzw. der Rückzahlung an den M (i.e. "ex nunc").[56]

Gutgläubigkeit unbeachtlich: Beseitigt V die Gefährdung des Steueraufkommens, kommt es auf seinen guten Glauben nicht an.

Keine Rechnungskorrektur: Ist dem M der Abzug der an den V gezahlten MwSt-Beträge als Vorsteuer endgültig versagt worden, darf die Berichtigung des Steuerbetrags durch den V lt. EuGH nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass er die Rechnungen korrigiert hat. In diesem Fall ist nämlich die Gefährdung des Steueraufkommens (durch den Vorsteuerabzug des M) bereits ohne Rechnungskorrektur ausgeschlossen.[57]

[56] D.h. die Steuerminderung erfolgt für den Voranmeldungszeitraum, in dem die korrigierten Rechnungen ausgestellt werden. Zur Kritik an der fehlenden Rückwirkung bei § 14c Abs. 1 UStG vgl. von Streit/Streit, UStB 2021, 332.
[57] EuGH v. 11.4.2013 – C-138/12 – Rusedespred OOD, UR 2013, 432 Rz. 31 ff. Ähnlich BFH v. 27.9.2018 – V R 32/16, UR 2019, 191 Rz. 18 ff.

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