Keine Rechnungskorrektur: Dies darf V nach den Feststellungen des EuGH zum einen, wenn er seinen guten Glauben bei der Ausstellung der Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nachweist.[54] In diesem Fall – der allerdings im deutschen Gesetz nicht geregelt ist – ist die Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem M (also eine Berichtigung der Rechnungen), um die Gefährdung des Steueraufkommens zu beseitigen, nicht erforderlich.[55] V hat einen Erstattungsanspruch "rückwirkend" auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechnungen/Gutschriften mit Steuerausweis ausgestellt worden sind, und zusätzlich einen Verzinsungsanspruch nach § 233a AO.

[54] Vgl. EuGH v. 13.12.1989 – C-342/87 – Genius Holding, UR 1991, 83 Rz. 18; EuGH v. 19.9.2000 – C-454/98 – Schmeink & Cofreth und Strobel, UR 2000, 470 Rz. 56 ff. Würde es sich um einen Betrag handeln, der in keinem Fall Mehrwertsteuer sein kann, bestünde noch nicht einmal eine Gefährdung des Steueraufkommens, so dass der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben gar nicht darlegen müsste; vgl. EuGH v. 6.11.2003 – C-78/02 bis C-80/02 – Maria Karageorgou u.a., UR 2003, 595 Rz. 52. Zur vergleichbaren Situation (keine Gefährdung des Steueraufkommens) s. unten VIII.
[55] Vgl. Streit, Steuerschuld durch Steuerausweis, Hamburg 2017, S. 157 ff.; von Streit/Streit, UStB 2021, 332 (340).

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