Rspr. des EuGH zur Einheitlichkeit: Im Prinzip hat der EuGH das auch schon immer so festgestellt. Zum Beispiel mit Blick auf die Vermietung von Wohnungen mit Pkw-Stellplätzen,[7] die Besichtigung eines Fußballstadions mit anschließendem Museumsbesuch (zum anwendbaren Steuersatz)[8] und – last but not least bereits im Jahr 2018 – die Vermietung von Grundstücken samt VuM.[9]

(Einzige) Ausnahme: Einziger Ausnahmefall, in dem der EuGH die Anwendung von zwei Steuersätzen auf einen Umsatz für möglich gehalten hat, war die Entscheidung ‚Talacre Beach‘.[10] Hierin hatte der Gerichtshof allerdings betont, dass hiermit keine generelle Abkehr von den Grundsätzen der einheitlichen Leistungen zu sehen sei. Die Sonderregelungen in Art. 28 der 6. MwSt-Richtlinie, die diesem Fall zugrunde lagen, stünden vielmehr außerhalb des harmonisierten Rahmens und wichen von den grundlegenden Vorgaben der Richtlinie ab. Deshalb müsse in diesen Fällen in stärkerem Maße darauf geachtet werden, dass die Ausnahmen nicht ausgeweitet würden.[11]

[7] EuGH v. 13.7.1989 – Rs. 173/88 – Henriksen, UR 1991, 42.
[8] EuGH v. 18.1.2018 – C-463/16 – Stadion Amsterdam, UR 2018, 200.
[9] EuGH v. 19.12.2018 – C-17/18 – Mailat, UR 2019, 97.
[10] EuGH v. 6.7.2006 – C-251/05 – Talacre Beach Caravan Sales Ltd, UR 2006, 582.
[11] Vgl. von Streit, UR 2012, 293 (294).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge