EuGH: Mit Urteil vom 4.5.2023 hat der EuGH auf Vorlage des BFH noch einmal seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass einheitliche wirtschaftliche Vorgänge mehrwertsteuerlich einheitlich zu beurteilen sind.[1] Ist also eine Leistung als Nebenleistung zu einer anderen Leistung, der Hauptleistung, anzusehen, ist erstere ebenso zu behandeln wie letztere.[2]

Vermietung eines Gebäudes ist einschließlich der Nebenleistungen steuerfrei: Wird also ein Gebäude, in dem sich auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen (VuM) befinden, mehrwertsteuerfrei vermietet und ist die Vermietung des Gebäudes und der VuM als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen,[3] bei dem die steuerfreie Gebäudevermietung die Hauptleistung darstellt, ist die Vermietung der VuM ebenfalls steuerfrei.

Kein "Aufteilungsgebot": Das ist eigentlich selbstverständlich. Würde man die Vermietung des Gebäudes und der VuM hinsichtlich der Steuerbefreiung getrennt beurteilen, wie es das sog. "Aufteilungsgebot" in der deutschen Rechtspraxis nahelegt,[4] würde es sich ja nicht um eine einheitliche Leistung handeln.[5] Mit Blick auf die Fragen des Leistungsortes, des Leistungszeitpunkts etc. einer einheitlichen Leistung ist eine getrennte Beurteilung unseres Wissens daher auch nie diskutiert worden.

BFH: Der BFH hat die Feststellungen des EuGH in der Nachfolgeentscheidung vom 17.8.2023 bestätigt.[6]

[1] EuGH v. 4.5.2023 – C-516/21 – Finanzamt X gg. Y, UR 2023, 441; BFH v. 26.5.2021 – V R 22/20, juris = UStB 2021, 351 m. Anm. Vellen. S. hierzu u.a. Heinrichshofen, UStB 2023, 173; Nieskens, UR 2023, 441 (445); Widmann, UR 2022, 7.
[2] Entsprechendes gilt für einheitliche Leistungen i.S.d. Abschn. 3.10. UStAE. Zu den Begriffen s. auch EuGH, Schlussanträge der GAin Kokott v. 22.10.2020 – C-581/19 – Frenetikexito, Rz. 20 ff. Vgl. auch von Streit, EU-UStB 2010, 9.
[3] Was normalerweise entweder als einheitliche Leistung oder als Haupt- und Nebenleistung der Fall sein sollte.
[4] Vgl. Abschn. 4.12.10 UStAE, mit Verweis auf BFH v. 28.5.1998 – V R 19/96, juris (wobei der BFH in dieser Entscheidung die Frage der Unionsrechtskonformität offenließ).
[5] von Streit, UStB 2018, 106.
[6] BFH v. 17.8.2023 – V R 7/23 (V R 22/20), UR 2023, 805. Im Grunde genommen hatte er diese Entscheidung bereits in BFH v. 20.8.2009 – V R 21/08, juris, vorweggenommen. Hierin hatte er die vom FG vorgenommene Qualifizierung der Vermietung eines Gebäudes samt betriebsnotwendigem Inventar als einheitliche steuerfreie Leistung nicht beanstandet.

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