Rz. 7

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz vom 10.8.1925[2] ordnete zwar die einheitliche Bewertung des Vermögens für die Steuern des Reichs sowie der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände an. Auch wurde dort angeordnet, dass für bestimmte Vermögensgegenstände die Werte nicht nur einheitlich ("Einheitswerte"), sondern auch gesondert (d.h. in einem besonderen Verfahren) zu ermitteln waren. Die erstrebte Vereinheitlichung wurde indessen in weiten Teilen dadurch konterkariert, dass zum einen diejenigen Länder, die ihre Realsteuern nicht nach dem Merkmal des Werts, sondern nach anderen Maßstäben erhoben, noch nicht (zwingend) gehalten waren, die Einheitswerte der Besteuerung zugrunde zu legen. Zum anderen wurde denjenigen Ländern, die ihre Realsteuern nach dem Merkmal des Werts bemaßen, die weitgehende Möglichkeit eingeräumt, von den Einheitswerten abzuweichen. Die festgestellten Einheitswerte wurden lediglich der Bemessung der Vermögensteuer sowie der sog. Aufbringungsumlage[3] zugrunde gelegt.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] RGBl. I 1925, 214.
[3] RGBl. II 1924, 269 und RGBl. I 1930, 141.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge