Rz. 28

[Autor/Stand] Nach dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages[2] sollten die Einheitswerte der Landwirtschaft im Durchschnitt bei etwa 135 % der Einheitswerte auf den 1.1.1935 liegen. Bei den unbebauten Grundstücken, für welche die Verkehrswerte vom 1.1.1964 maßgebend waren, sollten die neuen Einheitswerte die alten, auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 beruhenden Werte um ein Mehrfaches übersteigen. Letzteres beeinflusste auch die Mindestwerte (§ 77 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung) beträchtlich. Teilweise ergaben sich Erhöhungen, die nicht mehr in einer angemessenen Beziehung zu den nach dem Ertragswertverfahren zu bewertenden Grundstücken standen. Deshalb wurde durch Art. 7 StÄndG vom 18.8.1969[3] bestimmt, dass für die Hauptfeststellung 1974 einschließlich der Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Mindestwert auf 50 % des Grund- und Bodenwerts zu ermäßigen war.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BT-Drucks. IV/3508, unter VI.
[3] BGBl. I 1969, 1211.

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