Rz. 10

[Autor/Stand] Das Ziel, einheitliche Steuerwerte für alle Wirtschaftsgüter, insb. beim Grundbesitz, zu schaffen, wurde durch das im Rahmen der Steuerreform 1934 neu gefasste Bewertungsgesetz vom 16.10.1934[2] erreicht. Bei dieser Neufassung wurde auch den Belangen der Realsteuern, insb. der Grundsteuer, Rechnung getragen. Durch das Bewertungsgesetz 1934 wurden nicht nur die Rechtsgrundlagen für die Feststellung einheitlicher Werte geschaffen. Darüber hinaus bildeten nunmehr die festgestellten Einheitswerte die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer und die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer). Durch das Grundsteuergesetz vom 1.12.1936[3] i.V.m. dem Bewertungsgesetz 1934 wurde die reichsweite Vereinheitlichung des Grundsteuerrechts bewerkstelligt. Schließlich erlangten die auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes 1934 festgestellten Einheitswerte später – was seinerzeit allerdings noch nicht vorauszusehen war – erhebliche Bedeutung als Bemessungsgrundlagen für den Lastenausgleich.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Auf den 1.1.1935 wurde die erste allgemeine Feststellung der Einheitswerte (= Hauptfeststellung) durchgeführt. Die auf diesen Stichtag festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes bildeten u.a. die Bemessungsgrundlage für die erste Veranlagung der Grundsteuermessbeträge (Hauptveranlagung) nach der Vereinheitlichung des Grundsteuerrechts durch das Grundsteuergesetz vom 1.12.1936[5]. Diese Hauptveranlagung wurde – mit Wirkung ab dem 1.4.1938 – auf den 1.1.1938 durchgeführt.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Obwohl nach § 21 BewG 1934 fortan im Sechs-Jahres-Abstand Hauptfeststellungen für die Einheitswerte des Grundbesitzes und damit auch Hauptveranlagungen betreffend die Grundsteuermessbeträge vorgenommen werden sollten, blieben die Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1935 und die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.1938 die einzigen ihrer Art, welche auf dem Bewertungsgesetz 1934 beruhten. Demgegenüber wurden Hauptfeststellungen der Einheitswerte für die gewerblichen Betriebe i.d.R. alle drei Jahre getroffen.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] RGBl. I 1934, 1035 = RStBl. 1934, 1291.
[3] RGBl. I 1936, 986 = RStBl. 1936, 1134.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[5] RGBl. I 1936, 986 = RStBl. 1936, 1134.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020

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