Die letzte Position des sonstigen Verwaltungsvermögens stellen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG die Wertpapiere und vergleichbare Forderungen dar. Definitorisch sind hiermit ausschließlich auf dem Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere erfasst. Unter vergleichbaren Forderungen sind solche zu verstehen, über die keine Urkunden ausgegeben werden, die aber nach § 2 Abs. 1 WpHG als Wertpapiere gelten. Damit wird hier aus Sicht der Finanzverwaltung auf die Bezeichnung des Finanzproduktes abgestellt. Es ist zwar strittig, wie klar die Abgrenzung zu den Finanzmitteln nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG – z.B. bei Forderungen mit Wertpapiercharakter i.S.v. Bundesanleihen – erfolgen soll. Die auch hier vertretene Auffassung von Jülicher, nach der im Zweifel nur die günstigere Variante in Form der Qualifizierung als Finanzmitteln zu wählen ist, erscheint jedoch zutreffend. Tatsächlich funktioniert die Bundesanleihe ähnlich wie eine festverzinsliche Geldforderung, dem die Handelbarkeit als Wertpapier nicht entgegensteht. Die Ausnahme von dieser Qualifikation als sonstiges Verwaltungsvermögen hin zum Produktivvermögen besteht dann wenn der Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts, eines Wertpapierinstituts oder Versicherungsunternehmens beim zu übertragenden Unternehmen vorliegt (vgl. Krumm in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Stand: 10/2021, Kap. 97 Rz. 26, Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, Stand: 7/2021, § 13b ErbStG Rz. 323 ff. m.w.N.; R E 13b.22 Abs. 1 ErbStR 2019; Kumpan in Schwark/Zimmer, 5. Aufl. 2020, § 2 WpHG Rz. 6 m.w.N.).

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