Rz. 516

Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Geleistete Anzahlungen sind kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen, DStR 2021, 1089; Juja/Thomée, Eine Abgrenzung zwischen sonstigem Verwaltungsvermögen, Finanzmitteln und Produktivvermögen, ErbStB 2022, 111, Teil I und ErbStB 2022, 171, Teil II; Mewes/Bockhoff, Was sind Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute i. S.d. § 13b ErbStG? – Zum Zusammenspiel von Erbschaftsteuerrecht und Kreditwesengesetz, ZEV 2014, 532.

 

Rz. 517

Zum Verwaltungsvermögen gehören auch "Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 inhaltlich weitgehend unverändert.[2]

Die Regelung wurde im Rahmen des mehrjährigen Gesetzgebungsverfahrens wiederholt geändert. Nach den ersten Entwürfen sollten "Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere" zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören.[3] Ein späterer Gesetzentwurf klammerte nur noch "Wertpapiere und vergleichbare Forderungen" aus dem Kreis des begünstigten Vermögens aus und sah darüber hinaus eine Ausnahme für die von Banken gehaltenen Vermögenswerte vor. Eine besondere Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung findet sich in den umfangreichen Materialien nicht. Es wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass "Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt" nach der Zielrichtung des Gesetzes nicht begünstigt sein soll.[4]

 

Rz. 518

Wertpapiere sind nach allgemeiner Meinung Urkunden, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes privates Recht nicht geltend gemacht werden kann. Zu den Wertpapieren gehören demnach u. a. Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe (§§ 1 ff. PfandBG), Wechsel (Art. 1 ff. WG) und Schecks (Art. 1 ff. ScheckG), Anteilsscheine (s. § 11 Abs. 4 BewG) sowie Grundschuld- und Hypothekenbriefe. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber auf den im Bilanzrecht gebräuchlichen Wertpapierbegriff (§ 266 Abs. 2 A. III. Nr. 5 und B. III. HGB) Bezug nehmen wollte.[5]

 

Rz. 519

Die FinVerw sieht demgegenüber den Wertpapierbegriff des Kapitalmarktrechts (§ 2 Abs. 1 WpHG) als maßgeblich an (R E 13b.22 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 und die tabellarische Übersicht in H E 13b.22 ErbStR 2019). Danach sind Wertpapiere ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapiere.[6] Keine Wertpapiere in diesem Sinne sind kaufmännische Orderpapiere (§§ 363365 HGB, Wechsel, Schecks) sowie andere auf Order lautende Anweisungen und Rektapapiere (und zwar auch dann nicht, wenn sie zivilrechtlich dem Wertpapierbegriff zugeordnet werden).

 

Rz. 520

In Bezug auf Aktien stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zu den Regelungen für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG). Nach dem Gesetzesaufbau sind die Vorschriften für "Anteile an Kapitalgesellschaften" (Nr. 2) gegenüber der Regelung für "Wertpapiere" (Nr. 4) vorrangig (so auch R E 13b.22 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019). Dies entspricht auch der Bilanzgliederung, bei der Beteiligungen ebenfalls vor Wertpapieren genannt werden (§ 266 Abs. 2 HGB).

 

Rz. 521

Das Gesetz sieht keine Ausnahme für Wertpapiere vor, die für unternehmerische Zwecke bestimmt sind. Seit dem 1.7.2016 ist allerdings Vermögen, dass der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient aus dem Verwaltungsvermögen ausgenommen (§ 13b Abs. 3 ErbStG). Dies umfasst auch Wertpapiere.

 

Rz. 522

Noch weitgehend ungeklärt ist der Begriff der "vergleichbaren Forderung" (§ 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG). Forderung meint im Allgemeinen das Recht, von einem anderen, ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.

 

Rz. 523

Zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen gehören aber nur solche Forderungen, die mit Wertpapieren vergleichbar sind. Ein Vergleichsmaßstab ergibt sich aus dem Gesetz jedoch nicht. Wertpapiere sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Recht verbriefen. Demnach dürften nur verbriefte Forderungen als vergleichbar anzusehen sein. Nicht maßgebend dürfte dagegen der Gegenstand der Forderung (z. B. Geld- oder Sachforderung), die Person des Schuldners, die Laufzeit der Forderung oder die Höhe der Forderung sein. Ein anderer Vergleichsmaßstab ergibt sich auch nicht aus dem Bilanzrecht. In der Bilanzgliederung werden Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB) und Wertpapiere (§ 266 Abs. 2 B. III. HGB) streng voneinander getrennt.

 

Rz. 524

Nach Auffassung der FinVerw sind vergleichbare Forderungen solche Forderungen, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach dem Wertpapierhandelsgesetz aber als Wertpapiere gelten.[7]

 

Rz. 525

Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz 2013[8] wurde der Begriff des Verwaltungsvermögens u. a. um Finanzmittel (Nr. 5) erweitert. Zu den Finanzmitteln gehören u. a. auch "andere Forderungen".[9]

 

Rz. 526

Die Unterscheidung zwischen Wertpapieren (Nr. 4) und Finanzmitteln (Nr. 5) ist in mehr...

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