Leitsatz

1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.

2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 06.10.2004, IX R 68/01, Haufe-Index 1257618, BStBl II 2005, 324).

 

Normenkette

§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 9, § 21 EStG

 

Sachverhalt

Die GbR A erzielt Einkünfte aus VuV. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom Dezember 01 gegründet. Ihre 10 Gesellschafter besaßen unterschiedliche Beteiligungsquoten und mussten Einlagen i.H.v. insgesamt 45 Mio. € erbringen. Die Gesellschafter waren zugleich Miteigentümer verschiedener innerstädtischer Grundstücke. Die Anteile waren zwar nicht identisch mit den Anteilen an der A, entsprachen sich wertmäßig aber fast. Die Gesellschafter übertrugen der A ebenfalls im Dezember 01 ihre Miteigentumsanteile zu einem Gesamtkaufpreis von etwas unter 45 Mio. €. Im Januar 02 leisteten die Gesellschafter ihre jeweiligen Einlagen und erhielten einen Tag später jeweils den anteiligen Kaufpreis. Bis auf kleine Differenzen entsprachen die Beträge einander. A behandelte in ihrer Feststellungserklärung den Erwerb der Grundstücke als Anschaffung und machte entsprechende AfA geltend.

Das FA folgte dem nicht, wohl aber das FG (FG Köln vom 20.04.2005, 5 K 625/00, Haufe-Index 1512054, EFG 2006, 781).

 

Entscheidung

Der BFH lehnte Anschaffungsvorgänge ab, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihren bisherigen Miteigentumsanteile entsprachen. Er konnte aber aus anderen Gründen nicht selbst in der Sache entscheiden und musste die Sache an das FG zurückverweisen.

 

Hinweis

1. Bei vermögensverwaltendenGbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Das bedeutet: Das Grundstück, das die GbR vermietet, wird den Beteiligten als Bruchteilseigentümer zugerechnet. Die gesamthänderische Bindung wird für steuerrechtliche Zwecke eliminiert.

2. Anders ist die Rechtslage bei einer GbR mit betrieblichenEinkünften. Ist die GbR mit ihrer Vermietung des Grundstücks also gewerblich tätig, kommt eine andere Zuordnungsvorschrift zum Zug, die § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO verdrängt: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

3. Folge der unter Nr. 1 beschriebenen Bruchteilsbetrachtung ist: Veräußern Miteigentümer eines Grundstücks ihre Anteile der vermögensverwaltenden GbR, so wechselt der Rechtsträger nicht, wenn die Anteile des jeweilig Beteiligten vor und nach der Übertragung übereinstimmen.

4. Anders liegt es jedoch, wenn mehrere Grundstücke eingebracht werden und sich Anteile des jeweiligen Gesellschafters gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. In diesem Umfang haben die Gesellschafter im Verhältnis zueinander durch die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile auf die GbR Tauschgeschäfte verwirklicht; an einem Tausch können auch mehr als zwei Personen teilnehmen. Denn um einen höheren Anteil an einem Grundstück zu erwerben, veräußert der Gesellschafter als Gegenleistung einen Teil seines Miteigentumsanteils an einem anderen Grundstück an die anderen Gesellschafter, so wenn etwa der Gesellschafter X zusätzliche Anteile an den Grundstücken G1 und G2 erwirbt, weil er vor der Übertragung an diesen Grundstücken mit einer Beteiligungsquote von 5,6 % und 5,9 % und danach als Gesellschafter mit einer Quote von 6,1 % daran beteiligt ist. Für den Erwerb dieser Anteile veräußert X seinen Anteil am Grundstück G3 – bisherige Beteiligungsquote: 6,3 %, jetziger Anteil 6,0 % – anteilig an die anderen Gesellschafter.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.04.2008, IX R 18/06

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