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Die Vergütung des Zwangsverwalters regelt sich nach der Zwangsverwalterverordnung insbesondere der §§ 17 ff. ZwVwV. Danach hat der Verwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21 ZwVwV. Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV ist die Höhe der Vergütung an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Die Umsatzsteuer erhält der Zwangsverwalter zusätzlich. § 17 Abs. 3 ZwVwV lautet wie folgt:

  • Zitat

    (3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt S. 1 sinngemäß.

Die Regelvergütung beträgt gem. § 18 ZwVwV bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 % der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen. Bei einem Missverhältnis zwischen den Tätigkeiten des Verwalters und der Vergütung nach Abs. 1 kann der Prozentsatz bis auf 5 % vermindert oder bis auf 15 % angehoben werden. Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 % der von ihm verwalteten Bausumme.

Nach § 19 ZwVwV bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand, und zwar von mindestens 25 Euro und höchstens 95 Euro pro Stunde, wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 ZwVwV nicht zusteht. Nach § 20 ZwVwV erhält der Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 600 Euro. Nach § 21 ZwVwV kann der Zwangsverwalter auch Auslagen wie Reisekosten usw. geltend machen. Dies kann auch im Rahmen von Pauschalabrechnungen in Höhe von 10 % seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat, erfolgen. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach Rechnungslegung oder Schlussrechnung auf Antrag vom zuständigen Gericht. Mit Einwilligung des Gerichts können aus den Einnahmen auch Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagen erfolgen.

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