Rz. 41

Im Zusammenhang von Vermögensübertragungen von der älteren auf die jüngere Generation sind oft nicht nur die schenkung- oder erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte entscheidend, sondern auch die Absicherung von Betriebsvermögen, die Absicherung der Altersversorgung und eine angemessene Verteilung auf die jüngere Generation stehen im Vordergrund. Soweit entsprechende Beratungen sich auf die steuerlichen Auswirkungen beziehen, können diese nach der StBVV abgerechnet werden. Darüber hinausgehende Beratungen, die je nach Art und Umfang des vorhandenen Vermögens durchaus umfangreich sein können, sind gem. § 612 BGB mit dem üblichen Honorar abzurechnen. Dies kann sowohl im Rahmen von Zeitgebühren mit Sätzen von 100 bis 300 Euro/angefangene Stunde als auch mit einem Pauschalsatz, soweit der Umfang der Arbeiten überschaubar ist, erfolgen. Auch ein Honorar mit 0,5 bis 1 % des Gesamtvermögens kann verhandelt oder vereinbart werden (vgl. E II – Rz. 29–36).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge