Rz. 37

Durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz vom 08. 04. 2008 wurde § 58 Nr. 5 StBerG neu gefasst und Nr. 5a eingefügt. Sie lauten wie folgt:

    1. als Angestellte von Berufskammern der in § 56 Abs. I genannten Berufe,
    2. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten i. S. d. § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 S. 2 bleibt unberührt.”

In der Regierungsbegründung wird ausgeführt, dass § 58 StBerG regelt, welche Arbeitnehmertätigkeiten mit dem Beruf des SB und des Steuerbevollmächtigten vereinbar sind.

Die bisherige Regelung ließ den Syndikus-Steuerberater nicht zu, da der Gesetzgeber die Gefahr der Interessenkollision zwischen der weisungsfreien Ausübung des Steuerberatermandats und der Weisungsgebundenheit im abhängigen Beschäftigungsverhältnis erkannt und für so bedeutend gehalten hat, dass er mit einem generellen Verbot der Syndikustätigkeit für StB reagiert hat (BFH-Urteil v. 13. 06. 2006, VIII B 13/06, BFH/NV 2006, S. 1888 zur Verfassungskonformität der Inkomparabilitätsregelung in § 57 Abs. 4 StBerG). Dieses generelle Verbot wird durch die Neufassung der Vorschrift in § 58 Nr. 5a StBG aufgehoben. Änderungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt und im gesellschaftlichen und berufsrechtlichen Umfeld der StB haben dazu geführt, dass eine Änderung des Rechts für notwendig erachtet wird.

Die Tätigkeit als Angestellter in einem Gewerbebetrieb ist mit dem Beruf des StB vereinbar, soweit die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Anders als bei den Rechtsanwälten ist die Zulassung des Syndikus-Steuerberaters aber auf Tätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG, d. h. neben den Leistungen als Angestellter auf Hilfeleistungen in Steuersachen, beschränkt.

Das anwaltliche Berufsrecht kennt eine vergleichbare Beschränkung für Syndizi nicht. Die Berufsbilder und die Zugangsmöglichkeiten zu den beiden Berufen unterscheiden sich aber derart voneinander, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.

Anknüpfend an das jeweils typische Berufsbild ist es dem Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verwehrt, für beide Berufsgruppen unterschiedliche Rechtsrahmen für die Berufsausübung, wie z. B. Regelungen zur Inkomparabilität, zu schaffen. Bei den StB hat er entsprechend der eingeschränkten Beratungsbefugnis genaue Regelungen über die vereinbaren Tätigkeiten geschaffen, die Inkomparabilitätsregelung im Berufsrecht der Rechtsanwälte wegen der umfassenden Beratungsbefugnis erheblich weiter gefasst wurde.

Mit der Regelung soll es insbesondere Mitarbeitern in der Steuerabteilung eines Unternehmens möglich sein, neben der Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als StB tätig zu sein.

Das Verbot, den Arbeitgeber in Steuersachen zu vertreten, soll Interessenkollisionen zwischen den berufsrechtlichen Pflichten und der Weisungsgebundenheit aus dem Angestelltenverhältnis vermeiden.

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