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Nach Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern werden die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter insbesondere im berufsgerichtlichen Verfahren sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) seit Mai 2004 in diesem Gesetz geregelt. Dies gilt insbesondere auch für StB, die als ehrenamtliche Richter in den Berufsgerichten sowohl beim LG gem. § 95 Abs. 4 StBerG als auch für das OLG gem. § 96 Abs. 3 StBerG zum Einsatz kommen. Ebenfalls wird die Vergütung für einen StB, der zum ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen oder der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit berufen ist, nach den JVEG vergütet.

Grundsätzlich richtet sich die Vergütung nach § 15 JVEG, wonach der ehrenamtliche Richter als Entschädigung die Fahrtkosten (§ 5 JVEG), die Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), den Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG), die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17 JVEG) sowie die Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) vergütet enthält. Nach § 15 Abs. 2 JVEG wird die Entschädigung, wenn sie nach Stunden bemessen wird, für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als 10 Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

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