1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro[1] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 24 Euro ] je Stunde beträgt. 2Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro[2] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 46 Euro ] je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3Sie beträgt bis zu 73 Euro[3] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 61 Euro ] je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

[1] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch KostRÄG 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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