Erkennen der Fehlerhaftigkeit der eDaten: § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zwar nicht, nach Unrichtigkeiten zu suchen, denn ein Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen löst weder die Anzeige- noch die Berichtigungspflicht insoweit aus. Erst das Erkennen i.S.d. positiven Wissens von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, führt zur Erklärungspflicht nach § 153 AO (vgl. nur Beyer, Geänderte Verwaltungsauffassung zur Zurechnung bei Cum/Cum-Gestaltungen, NWB 2021, 3244 unter Hinweis auf Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 16 [Oktober 2016]). Objektiv bedarf es somit zunächst des Erkennens der Fehlerhaftigkeit der eDaten.

Folgen fehlender Überprüfung der eDaten: Im Hinblick auf eine Strafbarkeit bedarf es daneben des Vorliegens des subjektiven Tatbestand des § 370 AO, also Vorsatz, bzw. der Fahrlässigkeit in Form der Leichtfertigkeit i.S.d. § 378 AO (vgl. insoweit nur Gehm, Kriminalistik 2018, 657). Gerade die Komplexität von eDaten i.w.S. macht es in vielen Fällen schwer, einen solchen subjektiven Tatbestand zweifelsfrei annehmen zu dürfen. Vorsätzliche Steuerhinterziehung, die wahrscheinlich erst vorliegt, wenn nach der Überprüfung der eDaten i.w.S. im Steuerbescheid eine Berichtigung nach § 153 AO bewusst vermieden wird, ist rechtstatsächlich nur schwer fassbar. Somit beschränkt sich die Frage, welche Folgen eine fehlende Überprüfung der eDaten i.w.S. hat, zumeist darauf, ob leichtfertige Steuerverkürzung gegeben ist.

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