Aufklärungspflicht des FA: Die dargestellten umfassenden Korrekturmöglichkeiten des § 175b AO im Zusammenhang mit eDaten i.S.d. § 93c AO machen deutlich, dass schon der Gesetzgeber davon ausging, ein umfassendes Prüfungsrecht wie auch eine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit dieser so bereitgestellten Daten sei nötig. Gerade auch das FA hat deshalb bei erkennbaren Abweichungen eine Aufklärungspflicht, m.E. nicht nur in dem Fall, wenn diese eDaten von den im Freitextfeld nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO eingetragenen Angaben des Steuerpflichtigen abweichen. Dies ist die Folge davon, dass der Datensatz mitteilungspflichtiger Stellen kein Grundlagenbescheid ist (so zutreffend schon FG Münster v. 9.3.2021 – 1 K 2809/19 E, EFG 2021, 989 Rz. 33, m.w.N.).

Prüfungspflicht der Steuerpflichtigen: Gleichzeitig gilt jedoch erst recht, dass auch der Steuerpflichtige seine eDaten auf Richtigkeit überprüfen muss, gelten sie doch nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO als eigene von ihm in der Steuererklärung gemachte Angaben. Trotz der Digitalisierung des Steuerverfahrensrechts verlieren die allgemeinen Grundsätze ihre Gültigkeit nicht. Dies gilt auch in Bezug auf das Steuerstrafrecht und seine beiden zentralen Gebote:

  • „...Du sollst nicht lügen

und

  • Du sollst Angaben machen, wenn Du dazu verpflichtet bist.”

(so schon Küchenhoff, Strafbares Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung – die Renaissance des Verbotsbannbruchs, NZWiSt 2018, 90).

Beraterhinweis Es ist es deshalb ratsam, im Freitextfeld Zweifel oder Prüfbitten zu äußern, um sich zu exkulpieren. Dabei kann der Steuerpflichtige selbst bei Nutzung der Aussteuerungsregelung des § 150 Abs. 7 S. 1 AO aber nicht sicher sein, dass das FA seinen Angaben folgt. Einspruch bzw. Antrag auf "schlichte Änderung" sind geboten (vgl. weiterführend Nöcker, § 93c AO, AO-StB 2020, 261). Dies mag aus Gründen der Verfahrensökonomie misslich sein (so zu Recht Gebhardt, AO-StB 2021, 32), ist doch die Fehlerhaftigkeit von elektronisch übermittelten Daten nicht leicht erkennbar. Diese Vorgehensweise ist aber letztlich Folge der fehlenden bindenden Wirkung der eDaten nach § 93c AO wie auch anderer übermittelter elektronischer Daten (eDaten i.w.S.) (Nöcker, AO-StB 2021, 35).

Beachten Sie: Nicht zu vergessen ist, dass auch in der digitalen Welt § 150 Abs. 2 AO fortgilt. § 150 Abs. 7 S. 2 AO ändert an diesen bisherigen Pflichten des Steuerpflichtigen, seine Angaben in Steuererklärungen wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, nichts. Folglich ist auch bei nachträglichem Erkennen einer Fehlerhaftigkeit von eDaten über eine Berichtigung der Steuererklärung nach § 153 AO nachzudenken.

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