Unter Doppelbesteuerung versteht man die mehrfache Besteuerung des gleichen Steuersubstrats im gleichen Besteuerungszeitraum. Erfolgt die mhrfache Besteuerung bei der gleichen Person, spricht man von rechtlicher Doppelbesteuerung; wird das gleiche Steuersubstrat bei verschiedenen Personen besteuert, handelt es sich um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung.

DBA behandeln, mit Ausnahme des Art. 9 OECD-MA, die rechtliche Doppelbesteuerung. Diese entsteht dadurch, dass der Ansässigkeitsstaat des Stpfl. i. d. R. das Welteinkommen der Besteuerung zugrunde legt (Welteinkommensprinzip, z. B. § 1 Abs. 2 KStG), während der Quellenstaat das auf seinem Territorium erzielte Einkommen besteuert (Territorialitätsprinzip, z. B. § 1 Abs. 4 EStG, § 2 Nr. 1 KStG). Da sich eine Doppelbesteuerung nachteilig auf den grenzüberschreitenden Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr auswirkt und damit die internationale Arbeitsteilung behindert, mindern oder beseitigen die meisten Staaten diese Doppelbesteuerung durch unilaterale Maßnahmen und zusätzlich durch Abschluss von DBA mit anderen Staaten.

Für die Ertrags- und Vermögensteuern hat die OECD ein Musterabkommen (OECD-MA) entwickelt und mit einem Kommentar versehen. Das OECD-MA liegt den meisten DBA zugrunde. Daneben haben das UN-Musterabkommen, das die Besteuerungsrechte der Entwicklungsländer stärken soll, und das Musterabkommen der USA[1] Bedeutung.

Deutschland hat gegenwärtig mit über 90 Staaten DBA über Ertrags- und Vermögensteuern abgeschlossen, wobei das Netz der DBA ständig weiter ausgebaut wird.[2] Für neue DBA hat die Finanzverwaltung ihre Verhandlungsposition in einer "Verhandlungsgrundlage" veröffentlicht, die den Charakter eines deutschen Musterabkommens hat und den deutschen Verhandlungskommissionen als Leitlinie dienen soll.[3] Es entspricht in weiten Teilen dem OECD-MA.

Für eine Reihe von Staaten, mit denen kein allgemeines DBA besteht, wurden Abkommen über Einkünfte von Schifffahrtsunternehmen, von Luftfahrtunternehmen oder beiden abgeschlossen (Schifffahrt: Brasilien, Chile, Isle of Man; Luftfahrt: Jemen, Kamerun, Paraguay, Saudi Arabien; Schiff- und Luftfahrt: Hongkong, Kolumbien, Panama, Venezuela). Für die ErbSt bestehen gegenwärtig nur 6 Abkommen (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz, USA).

[1] Zur Änderung des US-Musterabkommens Schnittker/Steinbiß, IStR 2015, 686.
[2] Der Stand der Doppelbesteuerungsabkommen wird vom BMF am Anfang jeden Jahres veröffentlicht, zuletzt BMF v. 19.1.2022, IV B 2 – S 1301/21/10048 :001, BStBl I 2022, 147.
[3] BMF v. 22.8.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009, abrufbar auf der Homepage des BMF.

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