Tz. 310

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Vor dem Hintergrund des gesonderten ESt-Satzes von höchstens 25% für nicht unter § 20 Abs 8 EStG fallende Eink aus KapV begrenzt § 20 Abs 6 EStG mit erstmaliger Wirkung für nach dem 31.12.2008 zufließende Kap-Erträge die Verrechenbarkeit von Verlusten aus KapV.

Der S 1 des § 20 Abs 6 EStG enthält eine Sonderregelung für Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Danach sind verbleibende positive Eink aus KapV nach der Verrechnung iSd § 43a Abs 3 EStG (Stückzinsen) zunächst mit (bis zum VZ 2008 entstandenen) Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs 3 S 9 und 10 EStG auszugleichen. Nach Auff des FG Bln-BB (s Urt des FG Bln-BB v 25.04.2013, EFG 2013, 1219; Rev-Az BFH: VIII R 37/13) und des FG des Sa (s Urt des FG des Sa v 23.04.2014, EFG 2014, 1592; die gegen das Urt eingelegte Rev wurde mit Beschl des BFH v 10.12.2014 als unzulässig verworfen) ist die durch die Einf der AbgeltungSt eintretende Verrechnung von dem Halb-Eink-Verfahren unterliegenden Altverlusten aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften mit nicht dem Halb-Eink-Verfahren, sondern der AbgeltungSt unterliegenden Neugewinnen verfassungsgem. Solche Altverluste können nur bis einschl VZ 2013 vorgetragen werden. Wegen der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung iSd § 23 Abs 3 S 9 und 10 EStG bis einschl VZ 2013 sind Klageverfahren bei dem FG Ddf (Az 1 K 3224/14 F) sowie bei dem FG Münster (Az 12 K 3530/14 F) anhängig.

Die Vorschrift des § 20 Abs 6 S 1 EStG ermöglicht nicht die Verrechnung mit negativen Eink aus KapV, die vor der Gesetzesänderung durch das URefG 2008 angefallen sind (s Urt des FG Münster v 25.11.2014, EFG 2015, 399; Rev-Az BFH: VIII R 5/15).

Nach dem S 2 des § 20 Abs 6 EStG dürfen Verluste aus KapV nicht mit Eink aus anderen Eink-Arten ausgeglichen bzw durch Verlustrück- oder -vortrag von diesen abgezogen werden. § 20 Abs 6 S 3 EStG lässt lediglich einen Verlustvortrag auf Eink aus KapV späterer VZ zu, wobei der S 4 des § 20 Abs 6 EStG den § 10d Abs 4 EStG für sinngemäß anwendbar erklärt.

Nach § 20 Abs 6 S 5 EStG dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. § 20 Abs 6 S 6 EStG schließlich soll einen doppelten Abzug von Verlusten aus KapV verhindern, die der KapSt unterliegen.

Wegen Einzelheiten s Lappas (Stbg 2009, 446). Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 09.10.2012 (BStBl I 2012, 953, Rn 118 ff).

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