Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Für die Frage, ob Aufwendungen einer Kö für Kommunikationsseminare und Kurse zur Entwicklung der Persönlichkeit des Ges-GF überwiegend betrieblich oder auch gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen beim Ges-GF zu WK oder zu Kosten der privaten Lebensführung führen. Sind die Aufwendungen der privaten Lebensführung des Ges-GF zuzuordnen, so ist die Kostenübernahme durch die Kö als vGA zu behandeln; s Urt des FG Nbg v 10.09.1999 (EFG 1999, 1249).
Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ausbildungskosten" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Fortbildungskosten".
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