Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Übernimmt eine Kö ganz oder tw die Kosten für umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen ihres angestellten Gesellschafter oder eines Arbeitnehmers, der dem Gesellschafter nahe steht, ist zu prüfen, ob die Kö auch gegenüber einem fremden Arbeitnehmer die entstehenden Aufwendungen übernommen hätte. Ein überwiegend betriebliches Interesse kann hier nicht von vornherein unterstellt werden. Dies gilt zB für

  • Aufwendungen für ein Studium,
  • einen Meisterkurs oder
  • Berufsausbildungskosten für Kinder von Gesellschaftern, die zu einem späteren Zeitpunkt im Unternehmen tätig sein sollen.

Insbes für den letztgenannten Bereich sind die Grundsätze entspr heranzuziehen, die der BFH für den Abzug derartiger Aufwendungen iRd Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges der Eltern aufgestellt hat; s Urt des BFH v 29.10.1997 (BStBl II 1998, 149). Danach kommt eine Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich nur in Ausnahmefällen in Betracht; ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 07.09.1995 (EFG 1996, 194). Es ist vor allem zu beachten, dass allein die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass die unterstützte Pers nach Beendigung der Ausbildung nicht in das Unternehmen eintritt oder dieses wieder frühzeitig verlässt, für die Annahme einer betrieblichen Veranlassung nach Auff des BFH nicht ausreichend ist.

Das FG Köln hat rkr entschieden (s Urt des FG Köln v 11.05.2000, EFG 2000, 811), dass die Übernahme der Kosten für das Studium eines Sohnes eines Gesellschafters zur Annahme einer vGA führt, wenn

  • andere Bewerbungen für eine entspr duale Ausbildung nicht eingeholt wurden,
  • die Tätigkeit des Auszubildenden im Betrieb weder kontrolliert noch nachweisbar zeitlich festgehalten wird und
  • für die praktische betriebliche Ausbildung eine zumindest gleichwertig ausgebildete Pers nicht [als Ausbilder] zur Verfügung steht.

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